(Kiel) Vor der Ver­hän­gung ein­er Fahrten­buchau­flage darf sich die Bußgeld­be­hörde nicht immer darauf beschränken, den Hal­ter des Kraft­fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsver­stoß began­gen wor­den ist, als Betrof­fe­nen anzuhören. Sie kann auch verpflichtet sein, den Hal­ter als Zeu­gen zu vernehmen.

Das, so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel,  hat der 10. Sen­at des Ver­wal­tungs­gericht­shofs Baden-Würt­tem­berg (VGH) mit einem am 20.08.2009 bekan­nt gegebe­nen Beschluss vom 04.08.2009 entsch­ieden und damit auf den Antrag ein­er Kfz-Hal­terin (Antrag­stel­lerin) aus dem Ostal­bkreis vor­läu­fi­gen Rechtss­chutz gewährt. (Az.: 10 S 1499/09).


Mit dem PKW der Antrag­stel­lerin war die zuläs­sige Höch­st­geschwindigkeit beträchtlich über­schrit­ten wor­den. Das hin­re­ichend deut­liche Geschwindigkeitsmess­fo­to zeigt einen Mann als Fahrer. Die Bußgeld­stelle des Lan­drat­samts Hei­den­heim hörte die Antrag­stel­lerin gle­ich­wohl auss­chließlich als Betrof­fene (als mut­maßliche Täterin) an. Im Anhörungss­chreiben war davon die Rede, dass ihr eine Ord­nungswidrigkeit Last gelegt wer­den; der Vor­druck enthielt auch einen Hin­weis auf das Aus­sagev­er­weigerungsrecht des Betrof­fe­nen. Nach­dem die Antrag­stel­lerin keine Angaben zum Fahrer gemacht hat­te und dieser nicht ermit­telt wer­den kon­nte, verpflichtete das Lan­drat­samt die Antrag­stel­lerin, für die Dauer von sechs Monat­en ein Fahrten­buch zuführen.


Der Antrag auf vor­läu­fi­gen Rechtss­chutz war in der Beschw­erde­in­stanz erfol­gre­ich, betont Klarmann. 


Der VGH war der Ansicht, dass die Fahrten­buchau­flage voraus­sichtlich rechtswidrig sei. Die Ver­wal­tungs­be­hörde könne gegenüber einem Fahrzeughal­ter die Führung eines Fahrten­buchs anord­nen, wenn die Fest­stel­lung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsver­stoß nicht möglich gewe­sen sei. Dies set­ze voraus, dass die für die Ver­fol­gung des Verkehrsver­stoßes zuständi­ge Behörde sämtliche nöti­gen und möglichen, auch angemesse­nen und zumut­baren Schritte zur Ermit­tlung des Kraft­fahrzeugführers unter­nom­men habe, diese aber erfol­g­los geblieben seien. Hier hätte die Antrag­stel­lerin zum Zweck der Klärung der Täter­schaft der Geschwindigkeit­süber­schre­itung nicht als Betrof­fene, son­dern als Zeu­g­in angeschrieben und zur Aus­sage aufge­fordert wer­den müssen. Auf Grund des Mess­fo­tos sei die Antrag­stel­lerin von vorn­here­in als Täterin des Verkehrsver­stoßes aus­geschieden. Damit sei sie lediglich Zeu­g­in gewe­sen. Als solche sei sie grund­sät­zlich verpflichtet gewe­sen, bei der Behörde auf eine entsprechende Ladung hin zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Diese generelle Aus­sagepflicht könne durch Zeug­nisver­weigerungsrechte, z. B. zugun­sten von Ange­höri­gen, eingeschränkt wer­den. Aus der recht­mäßi­gen Aus­sagev­er­weigerung bei der förm­lichen Anhörung als Betrof­fene könne auch nicht ohne weit­eres geschlossen wer­den, dass die Antrag­stel­lerin auch als Zeu­g­in ent­ge­gen ihrer grund­sät­zlichen Auskun­ft­spflicht keine Aus­sage zur Sache gemacht und damit nicht zur Klärung der Täter­schaft beige­tra­gen hätte.


Der Beschluss ist unanfechtbar


Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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