(Kiel) Ein Steuer­ber­ater muss an den Ablauf der Klage­frist erin­nern, wenn er die Ein­spruch­sentschei­dung des Finan­zamts nicht sofort an seinen Man­dan­ten weit­er­leit­et. Kommt er dieser Verpflich­tung nicht nach und wird hier­durch die Klage zu spät erhoben, ist die Klage unzulässig.

Darauf ver­weist der Pots­damer Steuer­fach­walt und Fachan­walt für Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Andreas Klose, Vizepräsi­dent und Lan­desre­gion­alleit­er Bran­den­burg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis ein am 01.02.2010 veröf­fentlicht­es Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 15.12.2009, Az.: 12 K 3102/09.


Im Stre­it­fall hat­te das Finan­zamt die Ein­spruch­sentschei­dung dem emp­fangs­bevollmächtigten Steuer­ber­ater des Klägers zugeschickt. Dieser hat­te die Entschei­dung dem Kläger erst zwei Wochen später über­sandt und auf die Klage­frist hingewiesen. Da der Kläger zu diesem Zeit­punkt zweiein­halb Wochen im Urlaub war, erhob er die Klage erst nach Ablauf der ein­monati­gen Klagefrist. 


Der 12. Sen­at des FG Köln lehnte mit seinem Urteil den Antrag auf Wiedere­in­set­zung der Klage­frist in den vorigen Stand ab, da den Steuer­ber­ater am Ver­säu­men der Klage­frist ein Ver­schulden tre­ffe, betont Klose. 


Ein Steuer­ber­ater dürfe sich bei verzögert­er Weit­er­leitung der Ein­spruch­sentschei­dung nicht darauf beschränken, auf die Klage­frist hinzuweisen. Er müsse sich vielmehr aktiv um die Ein­hal­tung der Klage­frist bemühen und not­falls vor­sor­glich Klage erheben. Das Ver­schulden des Steuer­ber­aters sei dem Kläger zuzurechnen.


Klose emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:


Dr. Andreas Klose, Pots­dam,
Recht­san­walt, Fachan­walt für Steuer­recht
und für Han­dels- und Gesellschaft­srecht
DASV-Vizepräsi­dent
Dr. Andreas Klose Recht­san­wälte
Bey­er­straße 2
14469 Pots­dam
Tel.: 0331/ 88 71 476
Fax.: 0331/ 88 71 478
E‑Mail: kontakt@rechtsanwaelte-klose.com
www.rechtsanwaelte-klose.com