(Kiel) Aufwen­dun­gen für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer, sowie die Kosten der Ausstat­tung dür­fen den Gewinn steuer­lich nicht min­dern. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder beru­fliche Nutzung des Arbeit­sz­im­mers mehr als 50 vom Hun­dert der gesamten betrieblichen und beru­flichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder beru­fliche Tätigkeit kein ander­er Arbeit­splatz zur Ver­fü­gung ste­ht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwen­dun­gen auf 2.400 Deutsche Mark (ab 1.1.2002: 1.250 €) begren­zt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeit­sz­im­mer den Mit­telpunkt der gesamten betrieblichen und beru­flichen Betä­ti­gung bildet. 

Dies, so der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Kon­se­quenz eines am 15.03.2009 veröf­fentlicht­en Urteils des Finanzgerichts Köln vom 04.03.2009 (AZ.:3 K 3980/05).


In dem Fall strit­ten die Parteien über die Höhe der abzugs­fähi­gen Aufwen­dun­gen für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer der Klägerin. Diese ist Dipl.-Sozialpädagogin und war in den Stre­it­jahren als Berufs­be­treuerin tätig. Sie betreute in den Stre­it­jahren auf­grund entsprechen­der Beschlüsse der Vor­mund­schafts­gerichte durch­schnit­tlich etwa 40 Per­so­n­en. Die Betreu­ung nahm die Klägerin durchge­hend selb­st vor; sie beschäftigte kein Per­son­al. Einen Teil ihrer Tätigkeit ver­richtete sie in einem in ihrer Woh­nung befind­lichen Arbeit­sz­im­mer. Dabei han­delte es sich ins­beson­dere um Schriftverkehr und Tele­fonate mit Ämtern, Banken, Krankenkassen und Ärzten. In Einzelfällen sucht­en die betreuten Per­so­n­en die Klägerin in ihrem Arbeit­sz­im­mer auf. 


Den anderen Teil ihrer Tätigkeit übte die Klägerin außer­halb des Arbeit­sz­im­mers aus. So wur­den u.a. Behör­dengänge, Bank- und Arztbe­suche — sowohl in Begleitung der betreuten Per­so­n­en als auch ohne diese — durchge­führt. Fern­er besuchte die Klägerin die von ihr betreuten Per­so­n­en in deren Woh­nun­gen, bzw. in den Ein­rich­tun­gen (Senioren­zen­tren, Wohn­grup­pen, etc.), in welchen diese lebten. Sie führte dort, sowohl mit den Betreuten selb­st, als auch mit den Leit­ern und Mitar­beit­ern der Ein­rich­tun­gen, Gespräche. 


Die Klägerin ermit­telte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und machte Aufwen­dun­gen für ihr häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer in voller Höhe gel­tend, was ihr das Finan­zamt ver­sagte und auf  1.250 € als Betrieb­saus­gaben beschränkte. 


Hierge­gen richtete sich ihre Klage, die das Finanzgericht Köln jedoch jet­zt abwies, so Passau. 


Zu Recht habe das Finan­zamt den Abzug der auf das häus­liche Arbeit­sz­im­mer der Klägerin ent­fal­l­en­den Betrieb­saus­gaben auf 1.250 € begren­zt. Die über­steigen­den Aufwen­dun­gen seien nicht abzugs­fähig. Aufwen­dun­gen für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer, sowie die Kosten der Ausstat­tung dürften den Gewinn nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) nicht min­dern. Dies gelte nicht, wenn die betriebliche oder beru­fliche Nutzung des Arbeit­sz­im­mers mehr als 50 vom Hun­dert der gesamten betrieblichen und beru­flichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder beru­fliche Tätigkeit kein ander­er Arbeit­splatz zur Ver­fü­gung ste­ht. In diesen Fällen werde die Höhe der abziehbaren Aufwen­dun­gen auf 2.400 Deutsche Mark (ab 1.1.2002: 1.250 €) begren­zt; die Beschränkung der Höhe nach gelte nicht, wenn das Arbeit­sz­im­mer den Mit­telpunkt der gesamten betrieblichen und beru­flichen Betä­ti­gung bilde.


Im Stre­it­fall bilde der von der Klägerin betrieblich genutzte Raum, welch­er als häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG anzuse­hen ist, nicht den Mit­telpunkt ihrer gesamten betrieblichen Betä­ti­gung. Das häus­liche Arbeit­sz­im­mer eines Steuerpflichti­gen, der lediglich eine einzige Tätigkeit ‑teils im Arbeit­sz­im­mer, teils auswärts- ausübe, ist Mit­telpunkt sein­er gesamten Betä­ti­gung, wenn er dort diejeni­gen Hand­lun­gen vorn­immt und Leis­tun­gen erbringt, die für den konkret aus­geübten Beruf wesentlich und prä­gend sind. Dieser Mit­telpunkt bes­timme sich nach dem inhaltlichen (qual­i­ta­tiv­en) Schw­er­punkt der Betä­ti­gung. Der Sen­at verkan­nte nicht, dass ein häus­lich­er Arbeit­splatz für die Klägerin unverzicht­bar war und sie hier auch wesentliche Teile ihrer Tätigkeit aus­führte; jedoch ergebe sich aus dem Gesamt­bild ihrer Betä­ti­gung, dass der qual­i­ta­tive Schw­er­punkt der Tätigkeit außer­halb des Arbeit­sz­im­mers liege. Die Hand­lun­gen und Leis­tun­gen, die für den Beruf der Betreuerin wesentlich und prä­gend seien, wur­den nicht inner­halb, son­dern außer­halb des häus­lichen Arbeit­sz­im­mer der Klägerin, näm­lich durch Auf­nahme und Pflege des per­sön­lichen Kon­tak­ts, vorgenom­men bzw. erbracht. Eine volle steuer­liche Anerken­nung des Arbeit­sz­im­mers sei daher nicht möglich.


Pas­sau emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. steuer­lichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jörg Pas­sau
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DASV Vizepräsi­dent und
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