(Kiel) Form­fehler bei Wider­rufs­belehrun­gen von Dar­lehensverträ­gen geben – auch Jahre nach Ver­tragss­chluss – vie­len Ver­brauch­ern die Möglichkeit, den Ver­trag vorzeit­ig aufzulösen, ohne die son­st übliche Vor­fäl­ligkeit­sentschädi­gung zahlen zu müssen. 


So hat bspw. die Ver­braucherzen­trale Ham­burg recher­chiert, dass fast 80 % aller Wider­rufs­belehrun­gen von Immo­bilienkred­iten fehler­haft sind, wobei es zwis­chen­zeitlich hierzu auch eine Vielzahl von Urteilen unter­schiedlich­ster Land- und Ober­lan­des­gerichte gibt.


Obgle­ich die Recht­slage häu­fig zu Gun­sten der Ver­brauch­er bzw. Kun­den spricht, so der Frank­furter Fachan­walt für Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht Klaus Hün­lein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ignori­eren die meis­ten Banken ins­beson­dere die maßge­bliche Recht­sprechung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) und weisen zumeist den Wider­spruch des Ver­brauch­ers zurück.

 

Angesichts von schätzungsweise 15 Mio. in Deutsch­land laufend­en Dar­lehensverträ­gen dürften dur­chaus 10 bis 12 Mio. Verträge betrof­fen sein, in denen sich Bankkun­den über den in der Öffentlichkeit zwis­chen­zeitlich häu­fig so beze­ich­neten „Wider­ruf­sjok­er“ von ihren Dar­lehensverträ­gen lösen und damit ihre Zinslast erhe­blich senken können.

 

Die geset­zlichen Anforderun­gen an die Wider­rufs­belehrung sind in § 355 BGB geregelt, wonach die Wider­rufs­frist mit dem Erhalt ein­er ord­nungs­gemäßen Wider­rufs­belehrung begin­nt. Eine Wider­rufs­belehrung muss danach eine deut­liche Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflicht­en enthal­ten und sich auch vom übri­gen Ver­trag­s­text her­vorheben und deut­lich gestal­tet sein. Von beson­der­er Bedeu­tung ist hier­bei ins­beson­dere die erforder­liche Belehrung über den Beginn der Frist, d.h. dass eine ein­deutige Benen­nung des maßge­blichen Ereigniss­es, das die Frist in Gang set­zt und vom Ver­brauch­er auch eigen­ständig ermit­telt wer­den kann, beze­ich­net wird. Auch darf eine Wider­rufs­belehrung keine Zusätze enthal­ten, die für den Ver­brauch­er ver­wirrend sind, ihn ablenken oder von ihm sog­ar missver­standen wer­den können.

 

Über eine Rei­he von unter­schiedlichen Wider­rufs­belehrun­gen haben in den ver­gan­genen Jahren die Gerichte geurteilt, wobei ins­beson­dere der BGH wieder­holt aufgezeigt hat, welche Anforderun­gen an eine ord­nungs­gemäße Wider­rufs­belehrung gestellt und welche Fas­sun­gen als unzure­ichend ange­se­hen wer­den müssen. Als bekan­ntestes Beispiel ist hier­bei vom BGH eine häu­fig ver­wen­dete For­mulierung aus der Muster­wider­rufs­belehrung von 2002: „Die Frist begin­nt früh­estens mit Erhalt dieser Belehrung.“ beurteilt wor­den, zu der der BGH fest­gestellt hat, dass ein Ver­brauch­er dem Wort „früh­estens“ zwar ent­nehmen kann, dass der Beginn der Wider­rufs­frist noch von weit­eren Voraus­set­zun­gen abhängt, jedoch im Unklaren darüber gelassen wird, um welche Voraus­set­zun­gen es sich dabei han­delt. Sämtliche Wider­rufs­belehrun­gen, die diese For­mulierung ver­wen­den, sind nach der insoweit maßge­blichen Recht­sprechung schon allein deshalb nicht ordnungsgemäß.

 

Häu­fig wird von Gericht­en auch bean­standet, , so Hün­lein, dass ent­ge­gen den geset­zlichen Anforderun­gen in Wider­rufs­belehrun­gen sich keine ladungs­fähi­gen Anschriften des Unternehmens find­en, son­dern nur Post­fachadressen oder gar Tele­fon­num­mern genan­nt sind, obgle­ich ein Tele­fo­nan­ruf für einen wirk­samen Wider­ruf (Textform) ger­ade nicht aus­re­icht. Auch genü­gen viele Wider­rufs­belehrun­gen nicht dem vom Gesetz ver­langten Deut­lichkeits­ge­bot. So müssen die Wider­rufs­belehrun­gen in her­vorge­hoben­er und deut­lich gestal­teter Form im Ver­trag­s­text wiedergegeben wer­den. Oft haben Banken die Belehrun­gen ohne jegliche Her­vorhe­bung in den übri­gen Ver­trag­s­text eingear­beit­et, nur durch anderen Druck­type vom übri­gen Ver­trag­s­text abge­set­zt oder auch andere Ver­trag­steile in gle­ich­er Weise oder mit gle­ich­er Wirkung druck­tech­nisch her­vorge­hoben, sodass sich die Wider­rufs­belehrung dadurch nicht deut­lich genug vom übri­gen Ver­trag­s­text abhebt.

 

Selb­st bere­its gekündigte oder aufgelöste Dar­lehensverträge kön­nen bei Vor­liegen der entsprechen­den Voraus­set­zun­gen auch nach Beendi­gung des Dar­lehensver­hält­niss­es noch wider­rufen wer­den, sodass etwa bere­its gezahlte Vor­fäl­ligkeit­sentschädi­gun­gen von den Banken zurück­ge­fordert wer­den kön­nen. So hat bspw. das Landgericht Frank­furt am Main mit Urteil vom 11.12.2013 (2–04 O 294/13) eine Bank zur Rück­zahlung der von der Kundin gezahlten Vor­fäl­ligkeit­sentschädi­gung i.H.v. 11.709,76 € verurteilt, obgle­ich der Dar­lehensver­trag zum Zeit­punkt des Wider­rufs bere­its gekündigt und voll­ständig abgewick­elt war, „da die Kündi­gung einem späteren Wider­ruf jeden­falls dann nicht ent­ge­gen­ste­ht, wenn der Ver­brauch­er über sein Wider­ruf­s­recht nicht aus­re­ichend belehrt wor­den ist“.

 

Es muss jedoch darauf hingewiesen wer­den, dass gle­ich­wohl nicht jed­er Fehler automa­tisch zur Ungültigkeit der Wider­rufs­belehrung führt. Ein Ver­stoß gegen die geset­zlichen Anforderun­gen an die Wider­rufs­belehrung liegt erst dann vor, wenn die ver­wen­dete Wider­rufs­belehrung für den Ver­brauch­er auch nachteilig ist. Solche Nachteile ergeben sich etwa, wenn der Ver­brauch­er die Voraus­set­zun­gen eines wirk­samen Wider­rufs nicht zweifels­frei erken­nen kann, er über die Rechts­fol­gen oder seine weit­eren Rechte und Pflicht­en nicht unmissver­ständlich informiert wird oder die Belehrung nicht deut­lich genug her­vorge­hoben ist.

 

Im Ergeb­nis ist festzustellen, dass das zunächst ein­fach erscheinende Wider­ruf­s­recht sich als dur­chaus dif­fizil darstellt, sodass sich deshalb grund­sät­zlich für jeden Ver­brauch­er emp­fiehlt, sich bei der Über­prü­fung ein­er Wider­rufs­belehrung juris­tisch berat­en zu lassen, etwa durch die sehr kostengün­stig arbei­t­en­den Ver­braucherzen­tralen oder auch entsprechend spezial­isierte Anwälte.

 

Nach­dem die Banken in den sel­tensten Fällen – trotz fehler­hafter Wider­rufs­belehrung – den Wider­ruf eines Dar­lehensver­trags akzep­tieren, müssen sich die Kun­den darauf ein­stellen, den ihnen zuste­hen­den Anspruch bzw. die Wirk­samkeit ihres Wider­rufs gerichtlich fest­stellen zu lassen. Hier­bei sind Rechtss­chutzver­sicher­er dann ein­trittspflichtig, wenn die Bank einen recht­mäßig erk­lärten Wider­ruf zurück­weist, sodass eine gerichtliche Klärung notwendig wird.


Recht­san­walt Hün­lein emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht spezial­isierten Anwäl­te/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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Klaus Hünlein
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Fachan­walt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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