(Kiel) Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH haftet in der Regel auch für Vermögensschäden bei der GmbH & Co KG. Diese ist schutzbedürftig, es sei denn, sämtliche Gesellschafter waren mit dem Handeln des Geschäftsführers einverstanden. Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre.


Der bei einer Komplementär-GmbH angestellte Geschäftsführer der GmbH kann direkt von der KG auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Darauf weist der Stuttgarter Rechtsanwalt Alexander Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel hin. Der Bundesgerichtshof hatte gerade über einen solchen Fall zu urteilen (BGH, Entscheidung v. 18.06.2013, II ZR 86/11). Entscheidend ist, ob es sich bei der GmbH um eine „sogenannte“ Geschäftsführungs-GmbH handelt, deren vornehmste Aufgabe es ist, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen. In diesem Fall sieht der Bundesgerichtshof das wohlverstandene Interesse der GmbH darin, dass ihr Geschäftsführer die Leitung der Kommanditgesellschaft im Rahmen seiner Organpflichten ordnungsgemäß auszuüben habe, weil sie auf eine günstige wirtschaftliche Entwicklung ihrer Beteiligung bedacht sein müsse und als persönlich haftende Gesellschafterin selbst aus dem Gesellschaftsverhältnis der Kommanditgesellschaft zu einer sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet sei. Die Komplementär-GmbH müsse darauf vertrauen dürfen, dass ihr Geschäftsführer den Angelegenheiten der Kommanditgesellschaft die gleiche Sorgfalt widme wie ihren eigenen.


In einem derartigen Rechtsstreit, so der Stuttgarter Anwalt Rilling, hat der Geschäftsführer zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Im konkreten Fall wurde dem Geschäftsführer vorgeworfen, eine zu hohe Honorarvereinbarung mit einer Anwaltskanzlei abgeschlossen zu haben. Die Anwaltskanzlei sei schon mündlich beauftragt gewesen und man habe ihr daher nur die gesetzlichen Gebühren, die deutlich unter denen der Honorarvereinbarung lagen, geschuldet. Es habe gar keinen Anlass mehr gegeben, die – deutliche höhere – Honorarvereinbarung abzuschließen.

 

Der Geschäftsführer musste daher nachweisen, dass die Vereinbarung des Honorars durch das ihm zustehende sogenannte „unternehmerische Ermessen“ gedeckt war. Er hatte zu belegen, dass er sorgfältig das Für und Wider einer Honorarvereinbarung abgewogen hatte. In dem Rechtstreit war umfangreicher Vortrag des Geschäftsführers dazu nicht berücksichtigt worden, sodass der BGH den Fall an die untere Instanz zurückverwies.


Sollte sich das Verhalten des Geschäftsführers als unsorgfältig herausstellen, müsste die Kommanditgesellschaft im weiteren Prozess darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden erwachsen ist. Der Geschäftsführer könne sich, so Rilling, immer noch darauf berufen, dass genau derselbe Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Wenn nämlich damals die Gesellschafter gefragt worden wären und der Honorarvereinbarung zugestimmt hätten, wäre der Schaden in gleicher Höhe entstanden. Das muss er dann allerdings auch beweisen, was nicht ganz einfach sein dürfte.


Der Geschäftsführer hat naturgemäß keine einfache Position. Eine gewisse Absicherung könnte darin liegen, sich bei besonders kritischen Entscheidungen vorab das Einverständnis aller Gesellschafter geben zu lassen.


Rilling riet, bei ähnlich gelagerten Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberater-vereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –

 

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Alexander Rilling
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