(Kiel) Der Geschäfts­führer ein­er Kom­ple­men­tär-GmbH haftet in der Regel auch für Ver­mö­genss­chä­den bei der GmbH & Co KG. Diese ist schutzbedürftig, es sei denn, sämtliche Gesellschafter waren mit dem Han­deln des Geschäfts­führers ein­ver­standen. Ein Schadenser­satzanspruch set­zt voraus, dass der Schaden bei pflicht­gemäßem Ver­hal­ten nicht einge­treten wäre.


Der bei ein­er Kom­ple­men­tär-GmbH angestellte Geschäfts­führer der GmbH kann direkt von der KG auf Schadenser­satz in Anspruch genom­men wer­den. Darauf weist der Stuttgarter Recht­san­walt Alexan­der Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel hin. Der Bun­des­gericht­shof hat­te ger­ade über einen solchen Fall zu urteilen (BGH, Entschei­dung v. 18.06.2013, II ZR 86/11). Entschei­dend ist, ob es sich bei der GmbH um eine „soge­nan­nte“ Geschäfts­führungs-GmbH han­delt, deren vornehm­ste Auf­gabe es ist, die Geschäfte der Kom­man­dit­ge­sellschaft zu führen. In diesem Fall sieht der Bun­des­gericht­shof das wohlver­standene Inter­esse der GmbH darin, dass ihr Geschäfts­führer die Leitung der Kom­man­dit­ge­sellschaft im Rah­men sein­er Organpflicht­en ord­nungs­gemäß auszuüben habe, weil sie auf eine gün­stige wirtschaftliche Entwick­lung ihrer Beteili­gung bedacht sein müsse und als per­sön­lich haf­tende Gesellschaf­terin selb­st aus dem Gesellschaftsver­hält­nis der Kom­man­dit­ge­sellschaft zu ein­er sorgfälti­gen Geschäfts­führung verpflichtet sei. Die Kom­ple­men­tär-GmbH müsse darauf ver­trauen dür­fen, dass ihr Geschäfts­führer den Angele­gen­heit­en der Kom­man­dit­ge­sellschaft die gle­iche Sorgfalt widme wie ihren eigenen.


In einem der­ar­ti­gen Rechtsstre­it, so der Stuttgarter Anwalt Rilling, hat der Geschäfts­führer zu beweisen, dass er seinen Sorgfalt­spflicht­en nachgekom­men ist oder dass der Schaden auch bei pflicht­gemäßem Ver­hal­ten ent­standen wäre. Im konkreten Fall wurde dem Geschäfts­führer vorge­wor­fen, eine zu hohe Hon­o­rarvere­in­barung mit ein­er Anwalt­skan­zlei abgeschlossen zu haben. Die Anwalt­skan­zlei sei schon mündlich beauf­tragt gewe­sen und man habe ihr daher nur die geset­zlichen Gebühren, die deut­lich unter denen der Hon­o­rarvere­in­barung lagen, geschuldet. Es habe gar keinen Anlass mehr gegeben, die – deut­liche höhere – Hon­o­rarvere­in­barung abzuschließen.

 

Der Geschäfts­führer musste daher nach­weisen, dass die Vere­in­barung des Hon­o­rars durch das ihm zuste­hende soge­nan­nte „unternehmerische Ermessen“ gedeckt war. Er hat­te zu bele­gen, dass er sorgfältig das Für und Wider ein­er Hon­o­rarvere­in­barung abge­wogen hat­te. In dem Recht­stre­it war umfan­gre­ich­er Vor­trag des Geschäfts­führers dazu nicht berück­sichtigt wor­den, sodass der BGH den Fall an die untere Instanz zurückverwies.


Sollte sich das Ver­hal­ten des Geschäfts­führers als unsorgfältig her­ausstellen, müsste die Kom­man­dit­ge­sellschaft im weit­eren Prozess dar­legen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein pflichtwidriges Ver­hal­ten des Geschäfts­führers ein Schaden erwach­sen ist. Der Geschäfts­führer könne sich, so Rilling, immer noch darauf berufen, dass genau der­selbe Schaden auch bei pflicht­gemäßem Ver­hal­ten einge­treten wäre. Wenn näm­lich damals die Gesellschafter gefragt wor­den wären und der Hon­o­rarvere­in­barung zuges­timmt hät­ten, wäre der Schaden in gle­ich­er Höhe ent­standen. Das muss er dann allerd­ings auch beweisen, was nicht ganz ein­fach sein dürfte.


Der Geschäfts­führer hat naturgemäß keine ein­fache Posi­tion. Eine gewisse Absicherung kön­nte darin liegen, sich bei beson­ders kri­tis­chen Entschei­dun­gen vor­ab das Ein­ver­ständ­nis aller Gesellschafter geben zu lassen.


Rilling riet, bei ähn­lich gelagerten Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater-vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -

 

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