(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat soeben eine Entschei­dung zur Zuläs­sigkeit per­sön­lichkeit­srechtsver­let­zen­der Suchergänzungsvorschläge bei “Google” getroffen.

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 14.05.2013 zu seinem Urteil vom gle­ichen Tage, Az.: VI ZR 269/12.

Die Klägerin zu 1, eine Aktienge­sellschaft, die im Inter­net Nahrungsergänzungsmit­tel und Kos­meti­ka vertreibt, sowie der Kläger zu 2, ihr Grün­der und Vor­standsvor­sitzen­der, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Inter­ne­tadresse “www.google.de” eine Inter­net-Such­mas­chine betreibt, Unter­las­sungs- und Geldentschädi­gungsansprüche gel­tend. Durch Eingabe von Such­be­grif­f­en in die Such­mas­chine der Beklagten kön­nen Nutzer über eine angezeigte Tre­f­ferliste auf von Drit­ten ins Inter­net eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine “Autocomplete”-Funktion in ihre Such­mas­chine inte­gri­ert, mit deren Hil­fe dem Inter­net­nutzer während der Eingabe sein­er Such­be­griffe in einem sich daraufhin öff­nen­den Fen­ster automa­tisch ver­schiedene Suchvorschläge (“pre­dic­tions”) in Form von Wortkom­bi­na­tio­nen angezeigt wer­den. Die im Rah­men dieser Suchergänzungs­funk­tion angezeigten Suchvorschläge wer­den auf der Basis eines Algo­rith­mus ermit­telt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebe­nen Suchan­fra­gen einbezieht.

Der Kläger zu 2 stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens R.S. in dem sich im Rah­men der “Autocomplete”-Funktion öff­nen­den Fen­ster als Suchvorschläge die Wortkom­bi­na­tio­nen “R.S. (voller Name) Sci­en­tol­ogy” und “R.S. (voller Name) Betrug” erschienen. Dadurch sehen sich die Kläger in ihrem Per­sön­lichkeit­srecht und geschäftlichen Anse­hen ver­let­zt. Sie haben u.a. behauptet, der Kläger ste­he wed­er in irgen­deinem Zusam­men­hang mit Sci­en­tol­ogy noch sei ihm ein Betrug vorzuw­er­fen noch ein entsprechen­des Ermit­tlungsver­fahren gegen ihn ein­geleit­et. In keinem einzi­gen Suchergeb­nis sei eine Verbindung zwis­chen dem Kläger und “Sci­en­tol­ogy” bzw. “Betrug” ersichtlich.

Die Kläger ver­lan­gen von der Beklagten, es zu unter­lassen, auf der Inter­net­seite ihrer Such­mas­chine nach Eingabe des Namens des Klägers zu 2 als Such­be­griff im Rah­men der “Autocomplete”-Funktion die ergänzen­den Kom­bi­na­tions­be­griffe “Sci­en­tol­ogy” und “Betrug” vorzuschla­gen. Darüber hin­aus begehren sie Ersatz vor­prozes­sualer Rechtsver­fol­gungskosten und der Kläger zu 2 zusät­zlich die Zahlung ein­er Geldentschädi­gung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hierge­gen gerichtete Beru­fung der Kläger hat das Ober­lan­des­gericht zurückgewiesen.

Die vom Beru­fungs­gericht zuge­lassene Revi­sion der Kläger hat­te Erfolg. Der u. a. für Per­sön­lichkeit­srechtsver­let­zun­gen zuständi­ge VI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat das Beru­fung­surteil aufge­hoben und die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Beru­fungs­gericht zurück­ver­wiesen, betont Dr. Isele.

Das Beru­fungs­gericht hat einen Unter­las­sungsanspruch der Kläger entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegen die Beklagte als Betreiberin der Inter­net-Such­mas­chine rechts­fehler­haft verneint.

Die Such­wortergänzungsvorschläge “Sci­en­tol­ogy” und “Betrug” bei Eingabe des Vor- und Zuna­mens des Klägers zu 2 in die Inter­net-Such­mas­chine der Beklagten bein­hal­ten eine Beein­träch­ti­gung des Per­sön­lichkeit­srechts der Kläger, da ihnen ein fass­bar­er Aus­sagege­halt innewohnt, zwis­chen dem Kläger zu 2 und den neg­a­tiv belegten Begrif­f­en “Sci­en­tol­ogy” und/oder “Betrug” beste­ht ein sach­lich­er Zusammenhang.

Die Kläger wür­den hier­durch in ihrem Per­sön­lichkeit­srecht ver­let­zt, wenn diese Aus­sage – wie sie vor­ge­tra­gen haben – unwahr wäre und deshalb in der Abwä­gung ihrer grun­drechtlich geschützten Posi­tion gegenüber der­jeni­gen der Beklagten das Übergewicht zukäme.

Diese Beein­träch­ti­gung des Per­sön­lichkeit­srechts der Kläger ist der Beklagten auch unmit­tel­bar zuzurech­nen. Sie hat mit dem von ihr geschaf­fe­nen Com­put­er­pro­gramm das Nutzerver­hal­ten aus­gew­ertet und den Benutzern der Such­mas­chine die entsprechen­den Vorschläge unterbreitet.

Daraus fol­gt allerd­ings noch nicht, dass die Beklagte für jede Per­sön­lichkeit­srechts­beein­träch­ti­gung durch Suchvorschläge haftet. Der Beklagten ist näm­lich nicht vorzuw­er­fen, dass sie eine Suchvorschläge erar­bei­t­ende Soft­ware entwick­elt und ver­wen­det hat, son­dern lediglich, dass sie keine hin­re­ichen­den Vorkehrun­gen getrof­fen hat, um zu ver­hin­dern, dass die von der Soft­ware gener­ierten Suchvorschläge Rechte Drit­ter verletzen.

Nimmt ein Betrof­fen­er den Betreiber ein­er Inter­net-Such­mas­chine mit Such­wortergänzungs­funk­tion auf Unter­las­sung der Ergänzung per­sön­lichkeit­srechtsver­let­zen­der Begriffe bei Eingabe des Namens des Betrof­fe­nen in Anspruch, set­zt die Haf­tung des Betreibers die Ver­let­zung zumut­bar­er Prüf­pflicht­en voraus. Der Betreiber ein­er Such­mas­chine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Soft­ware gener­ierten Suchergänzungsvorschläge generell vor­ab auf etwaige Rechtsver­let­zun­gen zu über­prüfen. Der Betreiber ist grund­sät­zlich erst ver­ant­wortlich, wenn er Ken­nt­nis von der rechtswidri­gen Ver­let­zung des Per­sön­lichkeit­srechts erlangt.

Weist ein Betrof­fen­er den Betreiber auf eine rechtswidrige Ver­let­zung seines Per­sön­lichkeit­srechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukün­ftig der­ar­tige Ver­let­zun­gen zu verhindern.

Das Beru­fungs­gericht hat — aus sein­er Sicht fol­gerichtig — eine rechtliche Würdi­gung unter dem Gesicht­spunkt ein­er Ver­let­zung von Prü­fungspflicht­en eben­so wenig vorgenom­men wie unter dem Gesicht­spunkt des — nur in engen Gren­zen zu gewähren­den — Anspruchs auf Geldentschädi­gung und des Anspruchs auf Ersatz vorg­erichtlich­er Recht­san­walt­skosten. Dies wird es nachzu­holen haben.

Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Dr. Jan Felix Ise­le, Recht­san­walt
Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz
DANCKELMANN UND KERST
Recht­san­wälte Notare
Mainz­er Land­straße 18
60325 Frank­furt am Main
GERMANY
Tele­fon: +49 69 920727–0 (Zen­trale)
Tele­fon: +49 69 920727–34 oder ‑39 (Sekre­tari­at)
Tele­fax: +49 69 920727–60
E‑Mail: ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de
Inter­net: www.danckelmann-kerst.de