(Brühl) Der Eigentümer eines Grundstücks haftet dann nicht für die Kosten der Wasserversorgung- und entsorgung, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem zur Nutzung des Grundstücks berechtigten Dritten (Mieter/Pächter) besteht .

Dies, so der Essener Rechtsanwalt Wolfgang Nebel von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, sei das Ergebnis eines Urteils  des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.12.2008 (AZ.: VIII ZR 293/07). 


In dem betreffenden Fall hatten die Berliner Wasserbetriebe versucht, den Eigentümer eines Grundstücks quasi als „Zweitschuldner“ für rückständige Wasserversorgungs- und entsorgungskosten in Höhe von rd. 81.000 Euro in Anspruch zu nehmen, nachdem die Mieterin des Grundstücks und eigentliche Vertragspartnerin, die Firma C. GmbH, insolvent geworden war. Diesem Begehren, so Nebel, erteilte der BGH jedoch nun eine Absage.


Zwar komme in § 2 Abs. 2 AVBWasserV der Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, dass in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot liege, das durch die Entnahme (von Wasser) aus dem Leitungsnetz angenommen werde. Dieses Vertragsangebot richte sich dabei auch typischerweise an den Grundstückseigentümer. Ein Anspruch gegen diesen sei jedoch ausgeschlossen, wenn bereits – wie hier – ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem zur Nutzung des Grundstücks berechtigten Dritten bestehe. Zur Vermeidung unterschiedlicher Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis komme diesem Vertrag dann der Vorrang zu.


Dafür sei es nach Auffassung des BGH nicht einmal erforderlich, dass zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Dritten ein Vertragsverhältnis aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung besteht. Vielmehr reiche es bereits aus, wenn sich ein solcher Vertragsschluss aus den „Umständen“ entnehmen lasse. Derartige „Umstände“ seien hier gegeben, da das Versorgungsunternehmen seine Leistungen die gesamte Zeit über vor der Insolvenz ausschließlich gegen die Mieterin abgerechnet und diese hierbei auch sonst immer als ihre Kundin behandelt habe.


Rechtsanwalt Nebel begrüßte das Urteil ausdrücklich, schaffe es doch mehr Rechtssicherheit für den Grundstückseigentümer im Falle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit seines Mieters.    


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