(Kiel) Auto­händler die auf Wun­sch anlässlich eines Pkw-Kaufs händlereigene Garantien vergeben,  müssen diese der Umsatzs­teuer unterwerfen.

Dies, so der Ham­burg­er Steuer­ber­ater und Fach­ber­ater für Rat­ing (DStV e.V.) Frank Zin­gel­mann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, entsch­ied das Finanzgericht Mün­ster am 08.06.2009 in einem Urteil, Az. 5 K 3002/05 U.

Das Finanzgericht ging im vor­liegen­den Fall davon aus, dass die Gewährung ein­er händlereige­nen Garantie ohne geson­derten Preisausweis eine bloße unselb­st­ständi­ge Neben­leis­tung zum umsatzs­teuerpflichti­gen Gebraucht­wa­genkauf darstellt und daher nicht eigen­ständig umsatzs­teuer­lich zu beurteilen ist. Es beste­he eine untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf. Durch die Händ­ler­garantie werde lediglich die ursprüngliche Werks­garantie verlängert.

Somit greift nicht die Befreiungsvorschrift den §4 Nr. 8g des UStG, son­dern die Neben­leis­tung trage das Schick­sal der Hauptleis­tung und sei daher in diesem Falle umsatzs­teuerpflichtig, betont Zingelmann.

Das FG Mün­ster ließ wegen der grund­sät­zlichen Bedeu­tung der Rechtssache die Revi­sion zu. Sie wird beim Bun­des­fi­nanzhof unter dem Akten­ze­ichen XI R 23/09 geführt.

Zin­gel­mann emp­fahl, den weit­eren Fort­gang zu beacht­en und ggfs. steuer­lichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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