(Kiel) Bei vie­len Vere­inen beste­ht Hand­lungs­be­darf für eine Änderung der Vere­inssatzung. Dies gilt für alle Vere­ine, die ihrem Vor­stand eine Vergü­tung zahlen. 

 

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und verei­digter Buch­prüfer Wern­er G. Elb, Mit­glied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, dessen Kan­zlei auf Vere­in­srecht und Vere­inss­teuer­recht spezial­isiert ist.

 

Die Notwendigkeit für Vere­ine, hier tätig zu wer­den, ergibt sich aus dem Gesetz zur Stärkung des Ehre­namtes, welch­es am 21.03.2013 in Kraft getreten ist. Nach diesem Gesetz wird mit Wirkung vom 01.01.2015 in § 27 Abs. 3 BGB (Bürg­er­lich­es Geset­zbuch) eine Bes­tim­mung aufgenom­men, dass die Mit­glieder des Vor­standes unent­geltlich tätig wer­den. Diese Vorschrift gilt ab 01.01.2015 nicht nur für die gemein­nützi­gen, son­dern für alle Vereine.

 

Eine der­ar­tige Bes­tim­mung gab es bish­er nicht im Bürg­er­lichen Geset­zbuch (BGB). Hin­ter­grund dieser Geset­zes­regelung ist eine Auf­fas­sung des Finanzmin­is­teri­ums, die ursprünglich nur gemein­nützige Vere­ine betrof­fen hat. Dieses ist näm­lich seit eini­gen Jahren der Mei­n­ung, dass Vorstände eines gemein­nützi­gen Vere­ins prinzip­iell nur unent­geltlich tätig sein dürften. Zahlun­gen für die Tätigkeit als Vor­stand kon­nten daher bere­its jet­zt zur Aufhe­bung der Gemein­nützigkeit führen, wenn diese Zahlun­gen nicht aus­drück­lich in der Vere­inssatzung erlaubt wor­den sind. Dies gilt nach Auf­fas­sung der Finanzbe­hör­den sog­ar für die geset­zlich zuläs­sige Ehre­namtspauschale von € 500,00 im Jahr, mit dem der Geset­zge­ber 2007 ger­ade eine ein­fache Lösung für Aufwand­sentschädi­gun­gen für ehre­namtliche Tätigkeit­en im gemein­nützi­gen Vere­in schaf­fen wollte.

Um diese Mei­n­ung auch geset­zlich abzu­sich­ern, ist offen­bar die Finanzver­wal­tung mit ihrer Forderung durchge­drun­gen, in § 27 Abs. 3 BGB eine For­mulierung aufzunehmen, dass Mit­glieder von Vorstän­den von Vere­inen prinzip­iell nur unent­geltlich tätig wer­den dürfen.

Zu beacht­en ist dabei, dass dieses Ver­bot der Zahlun­gen an Vor­standsmit­glieder durch die Auf­nahme in das BGB auch für die nicht gemein­nützi­gen Vere­ine gilt. Denn das BGB befasst sich ger­ade nicht mit der Gemein­nützigkeit von Vere­inen, son­dern mit für alle Vere­ine gel­tenden Regelungen.

 

Die neue Bes­tim­mung des ab 01.01.2015 gel­tenden § 27 Abs. 3 BGB ist allerd­ings durch die Satzung des Vere­ins abän­der­bar. Es han­delt sich um eine so genan­nte nachgiebige geset­zliche Vorschrift.

 

Wür­den zukün­ftig an Vor­standsmit­glieder Vergü­tun­gen oder pauschale Aufwand­sentschädi­gun­gen gezahlt wer­den, ohne dass eine Bes­tim­mung in der Satzung des Vere­ins dies erlaubt, wären daher diese Zahlun­gen ungerecht­fer­tigt. Dies würde sog­ar gel­ten, wenn solche Zahlun­gen durch ein anderes Vere­ins­gremi­um oder die Mit­gliederver­samm­lung ohne Änderung der Satzung genehmigt würden.

 

Erfol­gt die Zahlung von Vergü­tun­gen an Vor­standsmit­glieder ohne eine solche Satzungs­bes­tim­mung kön­nten hier sog­ar strafrechtliche Fol­gen ein­treten. Eine der­ar­tige Zahlung kön­nte sehr leicht als Untreue im Sinne des § 266 des Strafge­set­zbuch­es (StGB) aus­gelegt wer­den. Untreue kann mit Frei­heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe geah­n­det wer­den. Unab­hängig davon kön­nten aber solche Zahlun­gen von Vere­inen (z.B. durch einen neuen Vor­stand) von den Betrof­fe­nen wieder zurück­ver­langt werden.

 

Nicht erfasst von der neuen Bes­tim­mung des BGB wird der tat­säch­liche Ersatz von Aus­la­gen, die Vor­standsmit­glieder haben. Nach Ansicht der Finanzämter sollte dies auch pauschal geschehen kön­nen, soweit die pauschale Aufwand­sentschädi­gung die tat­säch­lichen Aus­gaben der jew­eili­gen Vor­standsmit­glieder für den Vere­in nicht übertr­e­f­fen. Vor let­zterem ist aber zu war­nen. Sollte näm­lich ein Stre­it zwis­chen Finan­zamt und Vere­in entste­hen, ob eine pauschale Aus­la­gen­vergü­tung nicht höher die tat­säch­lichen Aus­la­gen eines Vor­standsmit­gliedes eines Vere­ins ist, ist der Vere­in beweispflichtig. Da eine Pauschale im Wesentlichen zur Vere­in­fachung gezahlt wird, wird ihm das aber schw­er­lich gelingen.

Nicht betrof­fen sind Zahlun­gen an andere Mit­glieder des Vere­ins. Erhal­ten diese für eine Tätigkeit, z.B. als Sport­wart (soweit dies keine Vor­stand­spo­si­tion ist) eine Vergü­tung, wird dies durch die neue Bes­tim­mung nicht berührt.

 

Wie aus­ge­führt tritt die Bes­tim­mung erst zum 01.01.2015 in Kraft. Bis dahin muss also die Satzung geän­dert wor­den sein. Da ger­ade zum Jahres­be­ginn regelmäßig nach den Satzun­gen viel­er Vere­ine Mit­gliederver­samm­lun­gen anste­hen, soll­ten, um eine spätere zusät­zliche Mit­gliederver­samm­lung zu ver­mei­den, der­ar­ti­gen Satzungsän­derun­gen bere­its auf der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung getrof­fen werden.

Da aber seit 2007 im Vere­ins- und Vere­inss­teuer­recht viel geschehen ist, ist es sin­nvoll, im Falle ein­er Änderung der Satzung auch zu über­prüfen, ob man nicht auch andere Satzungs­bes­tim­mungen an den heuti­gen Geset­zes­stand anpassen sollte. Für den gemein­nützi­gen Vere­in kann die Anpas­sung sog­ar zwin­gend notwendig sein. Für diesen ist näm­lich ab 01.01.2009 eine steuer­rechtliche Muster­satzung geset­zlich vorgeschrieben, deren For­mulierun­gen in der Satzung des Vere­ins wörtlich wiederzugeben sind. Zwar müssen vor dem 01.01.2009 beste­hende Vere­ine nicht nur wegen der neuen steuer­rechtlichen Muster­satzung ihre Satzung ändern. Wird aber von bere­its vor dem 01.01.2009 beste­hen­den gemein­nützi­gen Vere­inen die Satzung in irgen­dein­er Weise geän­dert, sind nach Auf­fas­sung der Finanzver­wal­tung auch alle in der Muster­satzung enthal­te­nen For­mulierun­gen aufzunehmen.


Elb emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

 

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