(Kiel) Der 13. Zivilse­n­at des Hanseatis­chen Ober­lan­des­gericht hat am 24. Juni 2011 in einem Beru­fungsver­fahren über den Erlass ein­er einst­weili­gen Ver­fü­gung u.a. über die Reich­weite des Libyen- Embar­gos des UN-Sicher­heit­srates und der Europäis­chen Union entschieden.

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Mit­glied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Hanseatis­chen Ober­lan­des­gerichts (OLG) vom 27.06.2011 — (Az.: 13 U 83/11).

Die Klägerin, die ihren Sitz in Zypern hat, betreibt über ein deutsches Tochterun­ternehmen ca. 390 Tankstellen in Deutsch­land. Dabei beliefert sie Tankstellen im nord­deutschen Raum über eigene Raf­fine­r­ien, Tankstellen außer­halb des nord­deutschen Raums lässt sie von Ver-tragspart­nern, z.B. der Beklagten, einem britis­chen Min­er­alölun­ternehmen, beliefern. Über eine Kette von Beteili­gun­gen ste­ht die Klägerin mehrheitlich im Eigen­tum der staatlichen Erdölge­sellschaft Libyens, die wiederum der Kon­trolle Muam­mar al Gaddafis unter­ste­ht. Erdölge­sellschaft und Gaddafi befind­en sich auf der Liste von Per­so­n­en, Organ­i­sa­tio­nen und Ein­rich­tun­gen, denen nach den im März 2011 erlasse­nen EU-Sank­tio­nen gegen Libyen wed­er unmit­tel­bar noch mit­tel­bar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Ver­fü­gung gestellt wer­den oder zugutekom­men dür­fen (Art. 5 Abs. 2 Verord­nung [EU] 204/2011).

Unter Beru­fung auf diese Regelung stellte die Beklagte im März 2011 die Beliefer­ung der Tankstellen der Klägerin ein. Hierge­gen erwirk­te die Klägerin beim Landgericht Ham­burg eine einst­weilige Ver­fü­gung, die die Beklagte verpflichtet, die von der Klägerin für März 2011 abgerufe­nen Treib­stoff­men­gen zu liefern. Gegen diese Entschei­dung hat die Beklagte Beru­fung zum Hanseatis­chen Ober­lan­des­gericht eingelegt.

Der 13. Zivilse­n­at des Hanseatis­chen Ober­lan­des­gerichts hat diese Beru­fung nun mit der Begrün­dung zurück­gewiesen, so Dr. Ise­le, die Beklagte sei ver­traglich verpflichtet, die Tankstellen der Klägerin zu beliefern.

Zugun­sten der Klägerin greife die Aus­nah­mevorschrift des Art. 6a der EU-Verord­nung ein. Danach dür­fen u.a. Gesellschaften, an denen auf der Sank­tion­sliste genan­nte Per­so­n­en, Organ­i­sa­tio­nen und Ein­rich­tun­gen eine Beteili­gung hal­ten, ihre recht­mäßi­gen Geschäfte weit­er­führen, sofern dies nicht dazu führt, dass ein­er auf der Sank­tion­sliste benan­nten Per­son, Organ­i­sa­tion oder Ein­rich­tung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bere­it­gestellt wer­den. Die Klägerin habe mit den im Ver­fü­gungsver­fahren erforder­lichen Mit­teln belegt, dass wed­er die staatliche Erdölge­sellschaft noch der libysche Staat auf die Ein­nah­men aus den Verkäufen des Treib­stoffs an den deutschen Tankstellen zugreifen können.

Bei der Entschei­dung sei auch zu berück­sichti­gen, dass die Tankstellen ohne Beliefer­ung durch die Beklagte bin­nen kurz­er Zeit ihren Geschäfts­be­trieb ein­stellen müssten. Dies sei nicht im Sinne der EU-Sank­tio­nen, denn diese wür­den das Ziel ver­fol­gen, die einge­frore­nen Ver­mö­genswerte sobald wie möglich zum Nutzen des libyschen Volkes zu ver­wen­den. Das set­ze aber zwin­gend den Erhalt dieser Ver­mö­genswerte und damit die Fort­führung der Unternehmen voraus.

Schließlich müsse im Rah­men der auch in diesem Fall erforder­lichen Ver­hält­nis­mäßigkeit­sprü­fung der dro­hende erhe­bliche Ver­lust an Arbeit­splätzen in der Bun­desre­pub­lik berück­sichtigt wer­den. Nach Auf­fas­sung des Sen­ats soll Art. 6a der Verord­nung ger­ade solche schw­eren Beein­träch­ti­gun­gen der gewöhn­lichen Geschäft­stätigkeit nicht gelis­teter Unternehmen verhindern.

Das Urteil ist recht­skräftig. Allerd­ings sind vor dem Landgericht Ham­burg weit­ere Ver­fahren der Parteien anhängig, die die Liefer­ungverpflich­tun­gen der Beklagten für die Zeit nach März 2011 betreffen.

Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies und die weit­eren Ver­fahren zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies. 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Dr. Jan Felix Ise­le, Recht­san­walt
Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz
 
DANCKELMANN UND KERST
Recht­san­wälte  Notare
Mainz­er Land­straße 18
60325 Frank­furt am Main
GERMANY
Tele­fon: +49 69 920727–0  (Zen­trale)
Tele­fon: +49 69 920727–34 oder ‑39 (Sekre­tari­at)
Tele­fax:  +49 69 920727–60
E‑Mail:   ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de
Inter­net: www.danckelmann-kerst.de