(Kiel) Das Hessische Landessozialgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Hartz IV-Empfänger keine neuen Rollläden für seine Eigentumswohnung erhält.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf den am 05.11.2009 veröffentlichten Beschluss des Hessische Landessozialgerichts, Az.:  L 7 AS 334/09 B ER.


In einem Eilverfahren hatten die Richter über den Antrag eines Mannes aus Offenbach zu entscheiden, der Hartz IV-Leistungen erhält. Der 62-Jährige lebt mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung. Im April beantragte er die Übernahme der Reparaturkosten bzw. die Erneuerung von zwei defekten Rollläden. Weil diese nicht mehr schließen, leide er unter Schlaflosigkeit, Fluglärm sowie einer gestörten Privatsphäre. Hierdurch sei seine Gesundheit bereits beeinträchtigt. Die Arbeitsagentur lehnte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung erklärte sie, dass nur jedes zweite Wohnhaus Rollläden habe. Ein Rollladen sei daher kein dringend notwendiger Erhaltungsgegenstand von Wohnraum.


So sahen es auch die Darmstädter Richter, betont Klarmann.


Hartz IV-Empfänger hätten zwar Anspruch auf Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Bei selbstgenutztem Wohneigentum umfasse dies auch Aufwendungen, die zu dessen Erhalt geeignet und erforderlich seien. Ob dies auch aber für die Reparatur defekter Rollläden gelte, beurteilten die Richter als fraglich. Jedenfalls bestehe keine Eilbedürftigkeit. Denn es sei nicht plausibel, dass die vom Kläger beklagten Gesundheitsbeschwerden auf die defekten Rollläden zurückzuführen seien. Diese Auffassung sei gegebenenfalls – so die Richter – in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen. Vor dieser Klärung sei die Arbeitsagentur mangels Eilbedürftigkeit jedenfalls nicht zu einer Kostenübernahme zu verpflichten. Der Beschluss ist unanfechtbar


Klarmann empfahl, diesen Fall  zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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