(Kiel) Eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin ist auch dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Bundesgebiet für seltene, beruflich veranlasste Übernachtungen lediglich eine 26 qm große sog. Standby-Wohnung in der Nähe ihres festen Einsatzflughafens vorhält. Denn dadurch begründet sie einen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO).

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Hessische Finanzgericht (FG) in einem am 09.02.2011 veröffentlichten Urteil vom 13. Dezember 2010 entschieden (Az. 3 K 1060/09).

Geklagt hatte eine Flugbegleiterin, die mit ihrem Ehemann im europäischen Ausland lebt. Ihre Fluglinie verlangt, dass sie im Einzugsbereich von 50 km zu ihrem Einsatzflughafen über eine Unterkunft verfügt, wobei auch ein Hotelzimmer reicht. Der Einsatzflughafen der Klägerin liegt im Bundesgebiet. Deshalb mietete sie in der Nähe zum Einsatzflughafen eine 26 qm große, ebenfalls im Bundesgebiet gelegene 1,5 Zimmerwohnung mit Küche und Bad. In den Streitjahren verbrachte die Klägerin im Schnitt zwei bis drei Nächte im Monat in der Wohnung und zwar immer nur dann, wenn es für ihren Dienst oder mehrtägige Schulungen erforderlich war.

Der Arbeitgeber (Fluglinie) behandelte die Klägerin als beschränkt steuerpflichtig, so dass nur der sog. Inlandsanteil ihres Lohns der Besteuerung in Deutschland unterworfen wurde. Das sah das Finanzamt anders und erließ die mit der Klage angegriffenen Nachforderungsbescheide hinsichtlich Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Wegen der Standby-Wohnung sei die Klägerin nämlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass die Nachforderungsbescheide zu Recht ergangen seien, betont Passau.

Die Klägerin habe in der Standby-Wohnung einen inländischen Wohnsitz und sei deshalb in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die eher spartanische Wohnungseinrichtung und die relativ geringe Zahl an Übernachtungen seien ebenso unerheblich wie die berufliche Veranlassung der Wohnungsnutzung. Dass die Klägerin die Standby-Wohnung subjektiv nicht als häusliche Bleibe sondern lediglich als bloße Schlafstelle und Hotelersatz betrachte, sei auch nicht entscheidend. Denn die Klägerin habe die Wohnung als Mieterin während ihrer unbefristeten Tätigkeit für die Fluglinie auf Dauer und durch das Übernachten auch zu Wohnzwecken genutzt. Es komme alleine auf diese objektiven Merkmale und nicht auf die subjektive Einschätzung der Klägerin an. Das Urteil ist vorläufig noch nicht rechtskräftig.

Passau empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen oder rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jörg Passau
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