(Kiel) Bewohnt ein Arbeitnehmer eine Dienstwohnung, in der sich auch von ihm genutzte Büroräume befinden und fährt er von dort aus mit seinem Dienstwagen zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, handelt es sich dabei um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht um Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten.

Der deshalb zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Dienstwagenbenutzung ist je nach den Umständen des Einzelfalles nicht immer zwingend nach der gesetzlichen Pauschaleregelung sondern bei nur gelegentlicher Nutzung durch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zu ermitteln.


Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Konsequenz eines Urteils des Hessischen Finanzgerichts in Kassel vom 16.3. 2009, Az.: 11 K 3700/05.


Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der als leitender Angestellter eine ihm zugewiesene Dienstwohnung bewohnte. In dem Gebäude befanden sich auch zwei vom Arbeitgeber ausgestattete Büroräume zur Erledigung seiner dienstlichen Aufgaben. Die Büroräume waren von den übrigen Räumen baulich nicht getrennt. Dem Kläger stand darüber hinaus ein Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung. Das Finanzamt setzte für die Fahrten zwischen der Dienstwohnung und der Betriebsstätte zu Lasten des Klägers einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an. Dieser betrug nach der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) monatlich 0,03% des inländischen Listenpreises des Dienstwagens für jeden Kilometer der Entfernung zwischen der Dienstwohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers. Auf den sich so ergebenden Wert erhob das Finanzamt zusätzlich einen Zuschlag von 50% wegen der Fahrergestellung.


Das wollte der Kläger nicht akzeptieren, weil seine Dienstwohnung wegen der umfangreichen beruflichen Nutzung kein privates Wohnhaus sondern – neben dem Betriebssitz des Arbeitgebers – eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte sei. Ein geldwerter Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens sei deswegen nicht anzusetzen. Den Dienstwagen habe er auch nur selten genutzt, wenn noch zusätzliche Termine angestanden hätten.


Das Hessische Finanzgericht gab der Klage zum Teil statt, so Passau.


Dabei stellte es zunächst zu Lasten des Klägers klar, dass die Büroräume in der Dienstwohnung steuerrechtlich keine gesonderte Arbeitsstätte seien sondern zur Wohnung gehörten. Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten könnten nur dann angenommen werden, wenn keine der Arbeitsstätten dem privaten Wohnbereich zuzurechnen sei. Das sei im Hinblick auf die Büroräume in der Dienstwohnung nicht der Fall. Insoweit komme es auf eine rein formale Betrachtung nach dem äußeren Erscheinungsbild an. Im Streitfall handele es sich folglich bei den Fahrten von der Dienstwohnung mit Büro zum Betriebssitz des Arbeitgebers um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so dass nach § 8 EStG ein geldwerter Vorteil zu versteuern sei.


Erfolg hatte die Klage jedoch hinsichtlich der Höhe des anzusetzenden geldwerten Vorteils für die Nutzung des Dienstwagens. Die Richter urteilten, dass das Finanzamt fehlerhaft die pauschale Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG angewandt habe. Denn es habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger den Dienstwagen deutlich weniger als 15-mal im Monat und auch nur dann genutzt habe, wenn neben der Fahrt zum Betriebssitz des Arbeitgebers auch noch zusätzlich auswärtige Termine angestanden hätten. Damit liege aber hinsichtlich des Nutzungsumfangs eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Typisierung vor. Anders als bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens (sog. 1-Prozent-Regelung) sei es bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch unerheblich, dass die geführten Fahrtenbücher nur unvollständig vorgelegt worden seien. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens sei im Streitfall durch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen, wobei – wenn die tatsächlichen Fahrtkosten nicht belegt seien – entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG je Entfernungskilometer 0,002 Prozent des Listenpreises anzusetzen seien.


Schließlich habe das Finanzamt den geldwerten Vorteil für die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers zutreffend erhöht. Zwar erscheine die Bemessung des Zuschlags anhand des Listenpreises des gefahrenen Fahrzeugs anstelle des Stundenlohns des Fahrers und der Fahrzeit bedenklich, jedoch sei die für den Kläger günstigere Verwaltungsregelung anzuwenden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Passau empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jörg Passau
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