(Kiel) Bei der Bemes­sung der Ver­sicherungs­beiträge von frei­willi­gen Mit­gliedern der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung ist die Auszahlung aus ein­er pri­vat­en Lebensver­sicherung nicht zu berücksichtigen. 

Die „Beitragsver­fahrens­grund­sätze Selb­stzahler“ erfassten zwar im Ver­gle­ich zu den Beiträ­gen von Pflichtver­sicherten weit­ere Arten von Ein­nah­men. Diese Grund­sätze seien jedoch vom Vor­stand des Spitzen­ver­ban­des der geset­zlichen Krankenkassen erlassen wor­den, der hierzu nicht hin­re­ichend demokratisch legit­imiert sei.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Sozial­recht Klaus H. Ganzhorn, Mit­glied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf den am 06.04.2011 veröf­fentlicht­en Beschluss des Hes­sis­chen (LSG Hes­sen) Lan­dessozial­gerichts,  (Az.: L 1 KR 327/10 B ER).

Ein frei­willig kranken­ver­sichert­er Mann erhielt im April 2009 aus ein­er pri­vat­en Lebensver­sicherung knapp 74.000 €. Dies legte die geset­zliche Krankenkasse ihrer Beitrags­be­mes­sung zugrunde und erhöhte die Beiträge des 62-Jähri­gen. Hierge­gen klagte der Mann aus dem Land­kreis Groß-Ger­au und beantragte einst­weili­gen Rechtsschutz.

Die Darm­städter Richter erhoben im einst­weili­gen Rechtss­chutzver­fahren ern­stliche Zweifel an der Recht­mäßigkeit der Beitragser­he­bung, betont Ganzhorn. 

Die Kranken­ver­sicherung könne sich nicht auf die „Beitragsver­fahrens­grund­sätze Selb­stzahler“ berufen. Denn diese seien wed­er als Satzung noch durch das zur Recht­set­zung berufene Organ des Spitzen­ver­ban­des der geset­zlichen Krankenkassen erlassen wor­den. Daher kön­nten diese Ver­wal­tungsvorschriften die wirtschaftliche Leis­tungs­fähigkeit der frei­willig Ver­sicherten nicht abwe­ichend vom geset­zlichen Leit­bild bes­tim­men. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ganzhorn emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — ver­wies.
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