(Kiel) Ein Grundstückseigentümer muss für die Kosten eines Polizeieinsatzes aufkommen, wenn seine aus dem Zwinger ausgebrochenen Hunde auf seinem Grundstück frei herumlaufen und aus Sicht der von Nachbarn herbeigerufenen Polizeibeamten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Verwaltungsrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt vom 22. August 2011 zum Urteil vom gleichen Tage – 5 K 256/11.NW.

Der in Speyer wohnhafte Kläger hält auf seinem Grundstück mehrere Hunde (Deutsche Doggen). Im März 2010 meldete sich ein Nachbar bei der Polizei und wies darauf hin, dass die Hunde auf dem Grundstück des Klägers frei herumlaufen würden. Zwei Polizeibeamte fuhren daraufhin zum Grundstück des Klägers und stellten fest, dass die Hunde sich aus dem Zwinger befreit hatten. Sie schlugen mehrfach an und legten ihre Vorderpfoten auf die Begrenzungsmauer. Auf Anordnung der Polizeibeamten verbrachte die herbeigerufene Tochter des Klägers die Hunde wieder in den Zwinger zurück.

Für den Einsatz der Polizeibeamten stellte das Polizeipräsidium Rheinpfalz dem Kläger insgesamt 141,25 € in Rechnung. Dagegen erhob dieser nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, die Zahlungsforderung sei nicht berechtigt. Denn eine von den jungen Hunden ausgehende Gefahr habe objektiv nicht vorgelegen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, so Hünlein, die beteiligten Polizeibeamten hätten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Einschreitens bei verständiger Würdigung von einer Gefahrenlage ausgehen können.

Denn die Hunde hätten nach Ankunft der Polizeibeamten sofort angeschlagen und einen aggressiven Eindruck vermittelt. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Hunde die Begrenzungsmauer zum Nachbargrundstück überspringen. Der Einwand des Klägers, die jungen Hunde seien vollkommen ungefährlich gewesen und hätten nicht über die Grenzmauer springen können, sei unbeachtlich. Denn für ein polizeiliches Einschreiten genüge schon der Anschein einer Gefahr. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Rechtsanwalt Hünlein empfahl, dies zu beachten und in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ggfs. rechtzeitig um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Klaus Hünlein
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