(Kiel) Nach ein­er Entschei­dung des Bun­des­gericht­shofs vom 29.05.2008, IX ZR 42/07, ist eine kred­it­gebende Bank nur aus­nahm­sweise verpflichtet, den Kred­it­nehmer bei ein­er Kred­itver­gabe über die Sit­ten­widrigkeit zu informieren.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt und Lehrbeauf­tragte für Arbeit­srecht Ste­fan Engel­hardt, Lan­desre­gion­alleit­er „Ham­burg“   der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.


Die Kläger dieses Ver­fahrens waren 1993 von einem Ver­mit­tler gewor­ben wor­den, ohne Eigenkap­i­tal eine Eigen­tumswoh­nung für DM 129.250,00 zu Steuersparzweck­en zu erwerben. 


Die Kläger schlossen einen Dar­lehensver­trag mit der Beklagten über DM 129.000,00 ab, bei ein­er 1 %-igen Tilgung pro Jahr.


Der Beklagten lagen zum Zeit­punkt der Kred­i­tentschei­dung Unter­la­gen vor, nach denen sich das Objekt an ein­er bre­it­en Haupt­straße mit Verkehrslärm­beein­träch­ti­gung befand. Der exak­te Umfang von Ren­ovierungsar­beit­en war der Beklagten dabei nicht bekan­nt, der tat­säch­liche Wert betrug jedoch lediglich DM 63.500,00. Daraufhin wurde die Tilgungsrate auf 5 % erhöht, let­z­tendlich einigten sich die Parteien aber auf 3 %. 


Nach­dem die Kläger die Rat­en im Jahre 2003 nicht mehr leis­ten kon­nten, leit­ete die Beklagte die Zwangsver­steigerung der Eigen­tumswoh­nung ein und betrieb wegen eines Rest­be­trages von DM 25.720,40 die Zwangsvoll­streck­ung in das per­sön­liche Ver­mö­gen der Kläger.


Das Landgericht wies die Voll­streck­ungs­ge­gen­klage der Kläger ab, auf die Beru­fung hob das Ober­lan­des­gericht die Entschei­dung auf und gab der Klage statt. Die Hil­f­swiderk­lage der Beklagten auf Zahlung des Rest­be­trags wies sie ab. 


Die Revi­sion der Beklagten hat­te vor dem Bun­des­gericht­shof keinen Erfolg, betont Engelhardt.


Der BGH hat dazu aus­ge­führt, dass die Kläger dem Dar­lehen­srück­zahlungsanspruch der Beklagten einen Schaden­er­satzanspruch aus sog. Ver­schulden bei Ver­tragss­chluss wegen Ver­let­zung ein­er Aufk­lärungspflicht durch die Beklagte ent­ge­gen­hal­ten können.


Eine kred­it­gebende Bank ist bei steuers­paren­den Bauherren‑, Bauträger- und Erwer­ber­mod­ellen zur Risikoaufk­lärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz beson­deren Voraus­set­zun­gen verpflichtet.


Regelmäßig darf sie davon aus­ge­hen, dass ein Kunde entwed­er die notwendi­gen Ken­nt­nisse oder Erfahrun­gen aufweist oder aber sich jeden­falls der Hil­fe von Fach­leuten bedi­ent hat. Es kann jedoch ein beson­der­er Umstand vor­liegen, wenn die Bank bezüglich spezieller Risiken des Vorhabens einen konkreten Wis­sensvor­sprung vor dem Dar­lehen­snehmer hat und diesen auch erken­nen konnte.


Eine Aufk­lärungspflicht der Bank über die Unangemessen­heit des Kauf­preis­es unter dem rechtlichen Gesicht­spunkt des Wis­sensvor­sprungs liegt aus­nahm­sweise bei ein­er sit­ten­widri­gen Über­vorteilung des Käufers vor, von der auszuge­hen ist, wenn der Verkauf­spreis etwa dop­pelt so hoch ist wie der Verkehr­swert der Wohnung.


Grund­sät­zlich ist pos­i­tive Ken­nt­nis der Bank von der sit­ten­widri­gen Über­teuerung des Kau­fob­jek­tes erforder­lich. Die bloße Erkennbarkeit ein­er sit­ten­widri­gen Über­teuerung ste­ht jedoch aus­nahm­sweise der pos­i­tiv­en Ken­nt­nis gle­ich, wenn sich diese dem zuständi­gen Bankmi­tar­beit­er nach den Umstän­den des Einzelfalls auf­drän­gen musste.


In diesem Fall sah der BGH das nachträgliche ungewöhn­liche Ver­lan­gen nach unüblich hohen Tilgun­gen pro Jahr durch die Beklagte als wichtiges Indiz dafür an, dass sie die Immo­bilie in hohem Maße nicht als werthaltig ansah. In einem solchen Fall ist nach Auf­fas­sung des Gericht­es davon auszuge­hen, dass die Bank die sich auf­drän­gende Erken­nt­nis ein­er sit­ten­widri­gen Über­teuerung ein­fach ignori­erte und ver­suchte, durch einen ungewöhn­lich hohen Tilgungssatz das Kred­i­taus­fall­risiko zu verringern.


Engel­hardt emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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