(Kiel) Die Axel Springer AG darf bes­timmte E‑Mails in direk­ter oder indi­rek­ter Rede wed­er ver­bre­it­en noch ver­bre­it­en lassen, die die Pri­vat­sphäre des früheren bran­den­bur­gis­chen Innen­min­is­ters Rain­er Speer betr­e­f­fen.

In einem Beru­fungsver­fahren bestätigte das Kam­merg­ericht am 18.04.2011 insoweit ein entsprechen­des Ver­bot des Landgerichts Berlin durch eine einst­weilige Ver­fü­gung vom 2. Sep­tem­ber 2010, so der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Mit­glied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Kam­merg­erichts (KG) Berlin vom 18. April 2011 – Az.: 10 U 149/10 u. a.

Das Gericht bejahte jedoch ein hohes öffentlich­es Infor­ma­tion­sin­ter­esse an den Umstän­den, die zum Rück­tritt des Min­is­ters geführt haben und beschränk­te das Ver­bot auf die Wieder­gabe in wörtlich­er oder indi­rek­ter Rede.

Der Vor­sitzende Richter des für Press­esachen zuständi­gen 10. Zivilse­n­ats erläuterte im Ter­min zur Urteilsverkün­dung, bei der gebote­nen Abwä­gung zwis­chen dem Recht auf Mei­n­ungs- und Medi­en­frei­heit und dem Recht auf Schutz der Per­sön­lichkeit und Achtung des Pri­vatlebens sei nach den Umstän­den des Fall­es dem Per­sön­lichkeit­srecht Speers der Vor­rang einzuräu­men. Zwar beste­he am Ver­hal­ten von Per­so­n­en des poli­tis­chen Lebens unter dem Gesicht­spunkt demokratis­ch­er Trans­parenz und Kon­trolle ein gesteigertes Infor­ma­tion­sin­ter­esse der Öffentlichkeit. Aus den umstrit­te­nen E‑Mails sei jedoch ein beson­deres per­sön­lich­es Ver­trauensver­hält­nis der Beteiligten erkennbar: Sie hät­ten darauf ver­traut, dass ihre Kor­re­spon­denz nicht einem größeren Per­so­n­enkreis zugänglich gemacht werde. Das ver­stärke den Ein­griff in das Per­sön­lichkeit­srecht im Falle ein­er Veröf­fentlichung. Der Sen­at halte es für über­wiegend wahrschein­lich, dass die E‑Mails durch Straftat­en Drit­ter beschafft wor­den seien. Die Rechtswidrigkeit der Infor­ma­tions­beschaf­fung könne den ver­ant­wortlichen Redak­teuren nicht ver­bor­gen geblieben sein. Ander­er­seits ste­he es nicht fest, dass der Antrag­steller eine Straftat began­gen habe. Ein Min­dest­be­stand an Beweis­tat­sachen, der eine Ver­dachts­berichter­stat­tung recht­fer­ti­gen könne, läge eben­sowenig vor.

Let­ztlich könne der Sen­at bei dieser Sach­lage nicht fest­stellen, dass die Bedeu­tung der Infor­ma­tion für die öffentliche Mei­n­ungs­bil­dung ein­deutig die Nachteile über­wiege, die sich aus der straf­baren Infor­ma­tions­beschaf­fung für den Poli­tik­er und die Gel­tung der Recht­sor­d­nung ergäben.

Die Entschei­dung des Landgerichts, jede pub­lizis­tis­che Nutzung der E‑Mails zu ver­bi­eten, sei allerd­ings zu weit­ge­hend. Es sei nur gerecht­fer­tigt, ihre wörtliche oder sin­ngemäße Ver­bre­itung zu untersagen.

Mit ähn­lich­er Begrün­dung hat das Kam­merg­ericht – abwe­ichend vom Landgericht und in Abän­derung erstin­stan­zlich­er Entschei­dun­gen – in drei weit­eren Ver­fahren zu ähn­lichen The­menkom­plex­en die Erledi­gung der Haupt­sache fest­gestellt. Die dort gestell­ten Unter­las­sungsanträge — zwei davon gegen die Bild dig­i­tal GmbH & Co. KG — seien zunächst gerecht­fer­tigt gewe­sen. Der Rück­tritt Speers sei jedoch als erledi­gen­des Ereig­nis im Sinne des Prozess­rechts anzuse­hen, weil dadurch ein neues Infor­ma­tion­sin­ter­esse der Öffentlichkeit an den Umstän­den der Amt­sauf­gabe ent­standen sei.

Da die Entschei­dun­gen sämtlich in Eil­ver­fahren ergan­gen sind, kön­nen sie nicht mit einem Rechtsmit­tel ange­grif­f­en werden.

Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, diese Grund­sätze zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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