(Kiel) Der 8. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Old­en­burg hat einen damals neben­beru­flich für einen Finanz­di­en­stleis­ter aus Clop­pen­burg täti­gen Anlage­ber­ater zur Zahlung von Schadenser­satz in Höhe von mehr als 13.000 € verurteilt. 

 

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 nach Beratung durch den Beklagten als atyp­is­ch­er stiller Gesellschafter an ein­er Ver­mö­gen­san­la­gen GmbH und ver­lor durch die Insol­venz der zur „Göt­tinger Gruppe“ gehören­den Gesellschaft sein eingezahltes Kap­i­tal. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat­te, nahm der Sen­at eine Haf­tung des Anlage­ber­aters für den Ersatz der eingezahlten Beträge an.


Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Old­en­burg vom 28.08.2013.


Typ­is­che stille Gesellschafter wer­den häu­fig allein am Gewinn beteiligt und kön­nen, soweit sie auch für Ver­luste haften, diese steuer­lich nicht als Wer­bungskosten gel­tend machen. Bei der Beteili­gung als atyp­is­ch­er stiller Gesellschafter sind Anleger hinge­gen regelmäßig auch am Ver­lust der Gesellschaft beteiligt und kön­nen diesen steuer­lich berück­sichti­gen lassen. In der Folge kann die Beteili­gung zu einem Totalver­lust führen.


Der Anlage­ber­ater sind verpflichtet, ihre Kun­den anleger- und objek­t­gerecht zu berat­en. Dazu gehören die Fest­stel­lung des Wis­sen­standes und der Anlagewün­sche des Kun­den, der Abgle­ich mit Anlage­pro­duk­ten und deren Prü­fung und Bew­er­tung, die Empfehlung eines Anlage­pro­duk­ts entsprechend den fest­gestell­ten Anlagezie­len und die Erläuterung der Eigen­schaften und Risiken der emp­fohle­nen Anlage. Die Beratung muss voll­ständig, richtig und ver­ständlich sein. Die Beratung in diesem Fall habe den Anforderun­gen nicht genügt. Dem Kläger sei bere­its keine Kap­i­ta­lan­lage emp­fohlen wor­den, die seinem Anlageziel dient.


Für den Sen­at stand nach der Vernehmung von Zeu­gen fest, dass der Kläger das Kap­i­tal für seine Altersvor­sorge anle­gen und deshalb das Risiko eines Totalver­lustes nicht in Kauf nehmen wollte. Anleger mit diesem Ziel dür­fen nach der Entschei­dung keine mit einem der­ar­ti­gen Risiko behafteten Kap­i­ta­lan­la­gen emp­fohlen werden.


Kroll riet, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies. 

 

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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insur­ance Law
Fachan­walt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Versicherungsrecht
Leit­er des Fachauss­chuss­es XIV „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V.

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