(Kiel) Wer sich über das Konto seiner Kinder eine Verfügungsbrechtigung einräumen lässt und die dortigen Gelder wie eigenes Vermögen behandelt, hat die daraus erzielten Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern, unabhängig davon, ob diese minderjährig oder volljährig sind.

Darauf verweist noch einmal der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.2008 (AZ.: 5 K 2200/05). In dem ausgeurteilten Fall hatten Eltern Wertpapierkäufe und -verkäufe über die Konten ihrer Kinder abgewickelt, über die sie verfügungsberechtigt waren. Die erwirtschafteten Gewinne wurden von den Konten der Kinder, egal, ob diese minderjährig oder volljährig waren, durch Überweisungen oder Barabhebungen abgezogen und den Konten der Eltern gutgeschrieben. Nach den Feststellungen des Fahndungsprüfers verfügten die Kläger über die Konten der Kinder wie über eigene Konten. Das Finanzamt rechnete daraufhin den Eltern die Kapitalerträge zu, wogegen sich der Einspruch und die Klage richtete.


Damit, so Pasau, hatten sie allerdings vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz keine Erfolg. Das Gericht sah es aufgrund der Gesamtumstände als erwiesen an, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Eltern  zuzurechnen seien. Hierfür spreche insbesondere der Umstand, dass die Eltern die Einkünfte auf eigene Rechnung erzielt und das auf den Konten der Kinder befindliche Kapital zu keiner Zeit wie fremdes, sondern wie ihr eigenes Vermögen verwaltet und behandelt hätten. Die Kinder hätten hier über kein entsprechendes Eigenvermögen verfügt, um derartige Kapitaleinkünfte erzielen zu können. Dass hier vorab eine entsprechende Schenkung vorgelegen habe, hätten die Eltern nicht nachweisen können.


Passau empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jörg Passau
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