(Kiel) Das Ver­wal­tungs­gericht Neustadt hat nun­mehr die Klage eines Ver­anstal­ters von Flohmärk­ten endgültig abgewiesen, nach­dem dieser bere­its im Juni dieses Jahres mit einem Eilantrag erfol­g­los geblieben ist.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des Ver­wal­tungs­gericht Neustadt vom 3. Sep­tem­ber 2009 – Az. 4 K 668/09.NW –.

Der Kläger ver­anstal­tet gewerb­smäßig Flohmärk­te. Seinen Antrag auf Zulas­sung ein­er solchen Ver­anstal­tung am Son­ntag, dem 14. Juni 2009 hat­te die Kreisver­wal­tung mit der Begrün­dung abgelehnt, die Durch­führung des Mark­ts führe zu Verkehrs­be­hin­derun­gen. Den daraufhin vom Kläger beim Ver­wal­tungs­gericht gestell­ten Eilantrag, die Behörde durch einst­weilige Anord­nung zu verpflicht­en, ihm die Zulas­sung zu erteilen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10. Juni 2009 ab und führte zur Begrün­dung aus, die Durch­führung des geplanten Mark­ts ver­stoße gegen das rhein­land-pfälzis­che Feiertagsgesetz.

Seine Klage, mit der er die Fest­stel­lung begehrt, dass die ablehnende Entschei­dung der Kreisver­wal­tung rechtswidrig gewe­sen sei, blieb nun ohne Erfolg, betont Klarmann. 

Bei der mündlichen Urteilsverkün­dung am 03.09.2009 gab der Vor­sitzende Richter hier­für eine zusam­men­fassende Begrün­dung und führte dabei aus:

Der gewerb­smäßi­gen Ver­anstal­tung eines Flohmark­ts an einem Son­ntag stün­den die Vorschriften des Lan­des­feiertags­ge­set­zes ent­ge­gen. Danach seien an Son­nta­gen und geset­zlichen Feierta­gen alle öffentlich bemerk­baren Tätigkeit­en ver­boten, die die äußere Ruhe beein­trächtigten oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags wider­sprächen. Ein von einem gewerb­smäßi­gen Ver­anstal­ter organ­isiert­er Flohmarkt sei eine auf Warenum­satz gerichtete Mark­tver­anstal­tung, die nach ihrem äußeren Erschei­n­ungs­bild und ihrer inneren Ziel­rich­tung ein­er typ­is­cher­weise werk­tags stat­tfind­en­den gewerblichen Betä­ti­gung entspreche. Dies habe das Oberver­wal­tungs­gericht Rhein­land-Pfalz so bere­its mit Urteil vom 13. Jan­u­ar 1988 (Az. 11 A 116/87) entschieden.

Auch sehe das Feiertags­ge­setz keine Aus­nahme vor: Zwar seien Tätigkeit­en, die nach Bun­des- oder Lan­desrecht zuge­lassen seien, von dem Ver­bot ausgenom­men. Eine solche beson­dere bun­des- oder lan­desrechtliche Zulas­sung von Flohmärk­ten, die von gewerblichen Ver­anstal­tern durchge­führt wür­den, gebe es jedoch in Rhein­land-Pfalz nicht. Ins­beson­dere enthalte die Gewer­be­ord­nung — wie vom Bun­desver­wal­tungs­gericht mit Beschlüssen vom 17. Mai 1991 und 4. Dezem­ber 1992 (Az. 1 B 43.91 und 1 B 194.92) entsch­ieden — mit den Vorschriften der §§ 69, 69 a keine Regelung, die Gewer­be­treiben­den einen Anspruch auf Zulas­sung eines Mark­tes unter Befreiung vom lan­desrechtlichen Feiertagss­chutz gewähre. Auch ver­mit­tle die Aus­nah­meregelung des Lan­des­feiertags­ge­set­zes mit ihrem Ver­weis auf Bun­desrecht kein lan­desrechtlich­es Marktprivileg.

Gegen das Urteil kann inner­halb eines Monats die vom Ver­wal­tungs­gericht zuge­lassene Beru­fung ein­gelegt werden.

Klar­mann emp­fahl, den Fort­gang zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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