(Kiel) Der für das Gesellschaft­srecht zuständi­ge II. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat heute in zwei Ver­fahren entsch­ieden, dass ein gegen Gewährung ein­er angemesse­nen Barabfind­ung aus der Gesellschaft aus­geschlossen­er Min­der­heit­sak­tionär die einem außen­ste­hen­den Aktionär auf­grund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsver­trags zuste­hende Aus­gle­ich­szahlung für ein zurück­liegen­des Geschäft­s­jahr nicht mehr ver­lan­gen kann, wenn alle Aktien der Min­der­heit­sak­tionäre im Zeit­punkt der ordentlichen Hauptver­samm­lung für dieses Geschäft­s­jahr mit Ein­tra­gung des Über­tra­gungs­beschlusses in das Han­del­sreg­is­ter bere­its auf den Haup­tak­tionär überge­gan­gen sind.

Darauf ver­weist der Nürn­berg­er Fachan­walt für Erb‑, Steuer sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Nor­bert  Giesel­er, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater-vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH)  vom 19. April 2011 — II ZR 237/09.

Die Kläger waren Aktionäre der Wella AG. Diese hat­te sich 2004 in einem mit der Beklagten als herrschen­dem Unternehmen abgeschlosse­nen Beherrschungs- und Gewinnabführungsver­trag verpflichtet, ihren Gewinn an die Beklagte abzuführen. Nach dem Ver­trag schuldete die Beklagte den übri­gen Aktionären der Wella AG eine jährliche Aus­gle­ich­szahlung in Höhe von 3,83 € je Vorzugsak­tie. Der Aus­gle­ich sollte jew­eils am Tag nach der ordentlichen Hauptver­samm­lung der Wella AG für das abge­laufene Geschäft­s­jahr fäl­lig wer­den, das vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Fol­ge­jahres dauerte. 

In der Hauptver­samm­lung der Wella AG vom 13./14. Dezem­ber 2005 wurde die Über­tra­gung der Aktien der Min­der­heit­sak­tionäre auf die beklagte Haup­tak­tionärin gegen eine Barabfind­ung von 80,37 € je Stück­ak­tie beschlossen. Der Über­tra­gungs­beschluss wurde am 12. Novem­ber 2007 in das Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen und am fol­gen­den Tag bekan­nt gemacht. Am 23. Jan­u­ar 2008 fand die ordentliche Hauptver­samm­lung der Wella AG für das Geschäft­s­jahr 2006/2007 statt. 

Die Kläger haben u. a. Zahlung des Aus­gle­ichs für das Geschäft­s­jahr 2006/2007 ver­langt, der Kläger im Ver­fahren II ZR 244/09 außer­dem anteili­gen Aus­gle­ich bis zur Ein­tra­gung des Über­tra­gungs­beschlusses für das Geschäft­s­jahr 2007/2008. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Aus­gle­ichs für das Geschäft­s­jahr 2006/2007 verurteilt. Das Beru­fungs­gericht hat die Kla­gen ins­ge­samt abgewiesen. 

Der Bun­des­gericht­shof hat die Revi­sio­nen der Kläger zurück­gewiesen, so Dr. Gieseler. 

Der Anspruch auf Zahlung des Aus­gle­ichs für ein abge­laufenes Geschäft­s­jahr entste­ht wie der Anspruch auf eine Div­i­dende, den der Aus­gle­ich­sanspruch bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsver­trag erset­zt, jedes Jahr neu mit der ordentlichen Hauptver­samm­lung der abhängi­gen Gesellschaft. Da die Kläger am Tag der Hauptver­samm­lung vom 23. Jan­u­ar 2008 infolge der Über­tra­gung der Aktien auf die Beklagte nach Ein­tra­gung des Über­tra­gungs­beschlusses am 12. Novem­ber 2007 nicht mehr Aktionäre der Wella AG waren, ste­ht ihnen für das Geschäft­s­jahr 2006/2007 und anteilig für das Geschäft­s­jahr 2007/2008 kein Aus­gle­ich zu. 

Giesel­er mah­nte, dies zu beacht­en und ver­wies  bei Fra­gen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

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