(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat entsch­ieden, dass es kein Nebeneinan­der von Aus­gle­ich­szahlung und Min­derung wegen Ver­spä­tung des Rück­fluges gibt.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 30.09.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. X ZR 126/13.


Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehe­mann bei der beklagten Rei­sev­er­anstal­terin eine Kreuz­fahrt ab und nach Dubai inklu­sive Hin- und Rück­flug. Der Rück­flug nach Deutsch­land erfol­gte 25 Stun­den später als vorge­se­hen. Die aus­führende Flugge­sellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehe­mann jew­eils 600 Euro wegen erhe­blich­er Ver­spä­tung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Flug­gas­trechteverord­nung (Verord­nung (EG) Nr. 261/2004).


Die Klägerin macht wegen der Flugver­spä­tung gegen die Beklagte auf­grund des deutschen Rei­sev­er­tragsrechts einen Min­derungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB (Bürg­er­lich­es Geset­zbuch) in Höhe von fünf Prozent des anteili­gen Tages­reisepreis­es ab der fün­ften Stunde der Ver­spä­tung geltend.


Die Parteien stre­it­en darüber, ob nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verord­nung die Leis­tun­gen der Flugge­sellschaft auf den gel­tend gemacht­en Min­derungsanspruch anzurech­nen sind. Die Klägerin meint, eine Anrech­nung komme nicht in Betra­cht, weil es sich bei der Min­derung des Reisepreis­es nicht um einen Schadenser­satzanspruch im Sinne dieser Bes­tim­mung handele.


Das Amts­gericht hat die Aus­gle­ich­sleis­tun­gen angerech­net und die Klage abgewiesen. Die dage­gen gerichtete Beru­fung ist ohne Erfolg geblieben.


Der für das Reise- und Per­so­n­en­be­förderungsrecht zuständi­ge X. Zivilse­n­at hat die Revi­sion der Klägerin zurück­gewiesen. Für die Qual­i­fika­tion eines Anspruchs als weit­erge­hen­der Schadenser­satzanspruch i.S.v. Art. 12 Abs. 1 der Verord­nung ist entschei­dend, ob dem Flug­gast mit dem Anspruch eine Kom­pen­sa­tion für durch die Nicht- oder Schlechter­fül­lung der Verpflich­tung zur Luft­be­förderung, etwa durch eine große Ver­spä­tung, ent­standene Beein­träch­ti­gun­gen gewährt wird. Bei diesen Beein­träch­ti­gun­gen kann es sich auch um einen imma­teriellen Schaden wie die dem Flug­gast durch die große Ver­spä­tung verur­sacht­en Unan­nehm­lichkeit­en han­deln. Da die ver­langte Min­derung im Stre­it­fall auss­chließlich zum Aus­gle­ich der­sel­ben, durch den ver­späteten Rück­flug bed­ingten Unan­nehm­lichkeit­en dienen sollte, für die bere­its die Aus­gle­ich­sleis­tun­gen erbracht waren, war die Anrech­nung geboten.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

 

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