(Kiel) Viele Inhab­er von sog. Berech­ti­gungss­cheinen der DBV Öffentlich rechtliche Anstalt für Beteili­gun­gen i.L. (DBV ÖR) haben erst nach Ablauf der Fris­ten oder noch gar nicht von der Auf­forderung zur Vor­lage der Coupons erfahren. Es fragt sich, ob ihre z.T. erhe­blichen Ansprüche aus den Berech­ti­gungss­cheinen erloschen sind.

Dem liegt ein dur­chaus ungewöhn­lich­er Sachver­halt zugrunde, so der der Frank­furter Fachan­walt für Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht Klaus Hün­lein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Die frühere Deutsche-Beamten-Ver­sicherung (DBV), die dem Bund gehörte, ging 1990 an die Börse. Im Zuge dessen wurde ein Vier­tel der Aktien an die DBV ÖR über­tra­gen. Diese Gesellschaft sollte sich inner­halb von 20 Jahren von ihren Anteilen tren­nen. Diese Tren­nung fand 2006 statt. Die schweiz­erische Ver­sicherung Win­terthur kaufte das Paket. Die Ein­nah­men – immer­hin 344 Mio. € – für dieses Paket ste­hen den früheren Lebens- und Renten­ver­sicherten der DBV zu.

Die Auszahlun­gen erfol­gten nach Vor­lage der Coupons 1 und 2. Viele Berechtigte haben jedoch gar nicht von der Auf­forderung zur Vor­lage erfahren. Sie sollen nach dem Willen der DBV ÖR leer aus­ge­hen. Weil die entsprechen­den Vor­lageter­mine bere­its ver­strichen sind, lehnt die DBV ÖR die Auszahlung unter Hin­weis auf die Berech­ti­gungss­chein-Bedin­gun­gen ab. Gemäß diesen Bedin­gun­gen sei die Auf­forderung zur Vor­lage über den Bun­de­sanzeiger erfol­gt. Außer­dem sei durch Veröf­fentlichung in der über­re­gionalen Presse darauf hingewiesen wor­den. Schließlich seien im Inter­net entsprechende Infor­ma­tio­nen eingestellt worden.

Die Recht­sauf­fas­sung der DBV ÖR ver­mag jedoch nicht zu überzeu­gen, so Fachan­walt Hünlein.

Vielmehr sind die Auszahlungs­be­din­gun­gen, die auf der Rück­seite der Scheine abge­druckt sind, über­raschend und außer­dem deshalb unwirk­sam, weil sie die Berechtigten unangemessen benachteili­gen. Die Inhab­er der Scheine wer­den nicht bzw. auf nicht zumut­bare Weise von den Auss­chüt­tun­gen unter­richtet. Die DBV ÖR kann ihre Infor­ma­tion­spflicht­en auch nicht dadurch erfüllen, dass die Berechtigten von der Auss­chüt­tung nur durch den Bun­de­sanzeiger, nicht genan­nte Pres­sor­gane und ein weit­eres Medi­um (Inter­net) über eine nicht genan­nte Adresse erfahren. Außer­dem sind der DBV ÖR die Adressen aller Berech­ti­gungss­chein-Inhab­er bekan­nt und es wäre es für sie ein Leicht­es gewe­sen, die Berechtigten rechtzeit­ig anzuschreiben und über die Auf­forderung zur Vor­lage in Ken­nt­nis zu set­zen, zumal die Betrof­fe­nen über Jahre hin­weg ohne­hin Wer­bezuschriften etc. der DBV erhal­ten haben. Somit kön­nen die Berechtigten u.E. die Coupons weit­er­hin vor­legen und die Auszahlun­gen ver­lan­gen. Die Kan­zlei Hün­lein führt gegen­wär­tig erste Prozesse auf Auszahlung vor dem Landgericht Wies­baden und sieht für ihre Man­dan­ten gute Chan­cen, gegen die DBV zu obsiegen.

Recht­san­walt Hün­lein emp­fiehlt Betrof­fe­nen, die Ver­weigerung der Zahlung nicht ein­fach zu akzep­tieren, son­dern auf Auszahlung der Coupons zu beste­hen und ggf. um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht spezial­isierten Anwäl­te/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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