(Kiel) Das Oberlandesgericht Köln hat soeben die Klage eines Werkunternehmers in der Berufung zurückgewiesen, mit der der Werkunternehmer gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung Zahlungsansprüche in Höhe von 548.731, 24 Euro verfolgt hat.


Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt Walter Reichard aus der Kanzlei Buschlinger, Claus und Partner, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, auf einen kürzlich von ihm erstrittenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 16.02.2010, 9 U 127/09.


Der klagende Werkunternehmer hat von seinem Auftraggeber ölgefüllte Kabel gestellt bekommen, die während der Verarbeitung unter Öldruck gehalten werden mussten. Neben der Verlegung hatte der Werkunternehmer auch den Anschluss der Kabel an die Schaltanlagenabzweige vorzunehmen. Der Werkunternehmer hat die ölgefüllten Kabel weder unter Öldruck verarbeitet noch für einen fachgerechten Endverschluss der Kabel gesorgt, so dass er keine abnahmefähige Leistung erbringen konnte. Der Werkunternehmer hat argumentiert, dass er das Eigentum des Auftraggebers beschädigt habe und deswegen der Schaden an den vom Auftraggeber gestellten Kabeln unter den Versicherungsschutz der Betriebs und Produkthaftpflichtversicherung falle.


Das Oberlandesgericht Köln ist der Auffassung des Bundesgerichtshofes gefolgt, dass die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist, so Reichard.


Bei der „an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung“ handele es sich um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff, dessen Beurteilung unabhängig von der werkvertraglichen Qualifizierung zu erfolgen habe. Hierbei hat das Oberlandesgericht Köln ausgeführt, dass nach verständiger Würdigung die gestellten Kabel Leistungsgegenstand waren und somit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.


Reichard betont in diesem Zusammenhang, dass ein nicht versicherter Schaden in dieser Größenordnung mittelständige Unternehmer schnell in ihrer Existenz bedrohen kann. Gerade für sie bestehe daher dringender Klärungsbedarf, wie diese Risiken zuverlässig versichert werden könnten, da eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass – zumindest – über die Betriebs und Produkthaftpflichtversicherung für vom Auftraggeber gestellte Materialien kein Versicherungsschutz bestehe.


Er empfahl daher, sich ausreichend und umfassend zu informieren, wobei er hinsichtlich dabei auftretender rechtlicher Fragestellungen oder nachfolgender Probleme auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Walter Reichard
Rechtsanwalt
Buschlinger, Claus und Partner
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