(Kiel) Ein­er Grund­stücks­ge­mein­schaft ste­ht der Vors­teuer­abzug aus Rech­nun­gen für Mod­ernisierungs- und Instand­hal­tungsaufwen­dun­gen eines Wohn- oder Geschäft­shaus­es nicht zu, wenn nur ein­er der Beteiligten als Ver­tragspart­ner auftritt.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Steuer­ber­ater Frank Zin­gel­mann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel uner Hin­weis auf ein Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 23.09.2009 — XI R 14/08.

Stattdessen muss er dem Auf­trag­nehmer offen leg­en, dass er im Namen der Gemein­schaft han­delt und somit auch im Willen der anderen Beteiligten. Das, so Zin­gel­mann, gilt auch bei Ehe­gat­ten-Grund­stücks­ge­mein­schaft. Zivil­rechtlich­er Auf­tragge­ber muss daher immer die Grund­stücks­ge­mein­schaft sein, da nur der Leis­tungsempfänger einen Vors­teuer­anspruch hat.

Zin­gel­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. steuer­lichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Frank Zin­gel­mann
Zin­gel­mann Steuer­ber­atungs­ges. mbH
Steuer­ber­ater, Fach­ber­ater für Rat­ing (DStV e. V.)
Habichthorst 42
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