(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich in ein­er Entschei­dung mit der Frage befasst, ob eine For­mu­la­rk­lausel in einem Wohn­raum­mi­etver­trag wirk­sam ist, welche die Hal­tung von Hun­den und Katzen in ein­er Miet­woh­nung generell untersagt.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein” der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 20.03.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage — VIII ZR 168/12.

Der Beklagte mietete eine Woh­nung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossen­schaft, der auch der Beklagte ange­hört. Im Mietver­trag war — wie bei der Klägerin üblich — als “zusät­zliche Vere­in­barung” enthal­ten, dass das Mit­glied verpflichtet sei, “keine Hunde und Katzen zu halten.”

Der Beklagte zog mit sein­er Fam­i­lie und einem Mis­chling­shund mit ein­er Schul­ter­höhe von etwa 20 cm in die Woh­nung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier bin­nen vier Wochen abzuschaf­fen. Der Beklagte kam dieser Auf­forderung nicht nach. Hier­auf hat die Klägerin den Beklagten auf Ent­fer­nung des Hun­des aus der Woh­nung und auf Unter­las­sung der Hun­de­hal­tung in der Woh­nung in Anspruch genom­men. Das Amts­gericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Beru­fung des Beklagten hat das Landgericht das erstin­stan­zliche Urteil geän­dert und die Klage abgewiesen.

Die vom Beru­fungs­gericht zuge­lassene Revi­sion der Klägerin hat­te keinen Erfolg, so Klarmann.

Der unter anderem für das Wohn­raum­mi­etrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass eine All­ge­meine Geschäfts­be­din­gung des Ver­mi­eters, welche die Hal­tung von Hun­den und Katzen in der Miet­woh­nung generell unter­sagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk­sam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzen­hal­tung aus­nahm­s­los und ohne Rück­sicht auf beson­dere Fallgestal­tun­gen und Inter­essen­la­gen ver­bi­etet. Zugle­ich ver­stößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchs­gewährungspflicht des Ver­mi­eters in § 535 Abs. 1 BGB. Ob eine Tier­hal­tung zum ver­trags­gemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Inter­essen­ab­wä­gung im Einzelfall. Eine generelle Ver­bot­sklausel würde — in Wider­spruch dazu — eine Tier­hal­tung auch in den Fällen auss­chließen, in denen eine solche Abwä­gung ein­deutig zugun­sten des Mieters ausfiele.

Die Unwirk­samkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rück­sicht auf andere hal­ten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwä­gung der im Einzelfall konkret betrof­fe­nen Belange und Inter­essen der Mietver­tragsparteien, der anderen Haus­be­wohn­er und der Nach­barn erfol­gen muss. Im vor­liegen­den Fall hat das Beru­fungs­gericht eine Zus­tim­mungspflicht der Klägerin zur Hun­de­hal­tung rechts­fehler­frei bejaht.

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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