(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat soeben entsch­ieden, dass nach der Flug­gas­trechteverord­nung bei Ver­spä­tung wegen verzögert­er Lan­deer­laub­nis keine Aus­gle­ich­sansprüche bestehen.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 13.11.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. X ZR 115/12.


Der Kläger ver­langt eine Aus­gle­ich­szahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Flug­gas­trechteverord­nung (Verord­nung (EG) Nr. 261/2004) wegen erhe­blich­er Verspätung.


Er buchte bei dem beklagten Luftverkehrsun­ternehmen für den 27. April 2006 eine Flu­greise von Ham­burg über Paris nach Atlanta. Der Zubringer­flug nach Paris startete pünk­tlich, lan­dete jedoch ver­spätet, weil zunächst keine Lan­deer­laub­nis erteilt wurde. Der Kläger ver­passte infolgedessen den pünk­tlich abge­hen­den Anschlussflug nach Atlanta. Da ein Weit­er­flug nach Atlanta erst wieder am näch­sten Tag möglich war, bemühte sich der Kläger um eine entsprechende Ver­schiebung seines ursprünglich für den 27. April 2006 in Atlanta geplanten Geschäft­ster­mins. Der Ter­min kon­nte jedoch erst mehrere Tage später stat­tfind­en. Der Kläger ließ daher den Flug nach Atlanta entsprechend umbuchen und reiste nach Hause zurück.


Die Klage, die ursprünglich auch noch auf Ersatz weit­erge­hen­der Schä­den gerichtet war, ist hin­sichtlich des Aus­gle­ich­sanspruchs nach der Flug­gas­trechteverord­nung in bei­den Vorin­stanzen ohne Erfolg geblieben. Die vom Landgericht insoweit zuge­lassene Revi­sion hat der Bun­des­gericht­shof zurückgewiesen.


Zwar sind ent­ge­gen der Annahme der Vorin­stanzen die tatbe­standlichen Voraus­set­zun­gen für einen Aus­gle­ich­sanspruch nach Art. 7 der Flug­gas­trechteverord­nung wegen erhe­blich­er Ver­spä­tung erfüllt, weil die ver­spätete Ankun­ft des Zubringer­fluges in Paris dazu geführt hat, dass der Kläger sein Endziel Atlanta nicht früher als drei Stun­den nach der geplanten Ankun­ft erre­ichen kon­nte. Eben­so wenig ist der Aus­gle­ich­sanspruch aus­geschlossen, weil der Kläger den ihm für den ver­passten Anschlussflug ange­bote­nen Ersatzflug nach Atlanta nicht ange­treten hat. Denn der Kläger hat gle­ich­wohl einen nach der Flug­gas­trechteverord­nung auszu­gle­ichen­den Zeitver­lust erlitten.


Allerd­ings hat die Zurück­weisung des Aus­gle­ich­sanspruchs durch das Landgericht im Ergeb­nis gle­ich­wohl Bestand. Die Ver­spä­tung des Fluges beruhte darauf, dass das pünk­tlich ges­tartete Flugzeug am Ankun­fts­flughafen keine Lan­deer­laub­nis erhielt. Damit ging die Ver­spä­tung auf “außergewöhn­liche Umstände” im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Flug­gas­trechteverord­nung zurück, die die Verpflich­tung eines Luftverkehrsun­ternehmens zu Aus­gle­ich­szahlun­gen ent­fall­en lassen.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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