Die Klägerin wurde Anfang des Jahres 2007 auf­grund amt­särztlich fest­gestell­ter Dien­stun­fähigkeit in den Ruh­e­s­tand ent­lassen und bezog seit dem 1.3.2007 von der beklagten Ver­sicherung eine jährliche Rente in Höhe von rund 3.600 € als Ver­sicherungsleis­tung. Die Beklagte stellte ihre Zahlun­gen im Jahre 2009 ein, nach­dem sie nach Befra­gung der Hausärztin der Klägerin von den vor Ver­sicherungsver­tragsab­schluss beste­hen­den Erkrankun­gen der Klägerin erfahren hatte. 

Das Landgericht Cot­tbus hat mit Urteil vom 25.11.2010 die Klage der Ver­sicherungsnehmerin auf Leis­tun­gen aus der Ver­sicherung abgewiesen. Die dage­gen ein­gelegte Beru­fung hat der für das Ver­sicherungsrecht zustände 11. Zivilse­n­at des Bran­den­bur­gis­chen Ober­lan­des­gerichts mit Urteil vom 7.6.2011 zurück­gewiesen. betont Kroll.

Zur Begrün­dung hat das Ober­lan­des­gericht aus­ge­führt, die vor­w­erf­bare Falschbeant­wor­tung der Gesund­heits­fra­gen sei für den Abschluss des Ver­sicherungsver­trages rel­e­vant gewe­sen. Die Ver­sicherung habe die Möglichkeit, bei der Diag­nose “Gas­tri­tis” den Antrag auf Abschluss eines Ver­sicherungsver­trages abzulehnen oder Prämien­zuschläge zu fordern. Das Ver­sicherung­sun­ternehmen sei wegen der ver­schwiege­nen Erkrankung zur Anfech­tung des Ver­sicherungsver­trages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Der Ver­trag sei damit nichtig, so dass der Klägerin keine ver­traglichen Ansprüche zustünden.

Das Ober­lan­des­gericht hat die Revi­sion zum Bun­des­gericht­shof nicht zugelassen.

Kroll riet, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er  dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insur­ance Law
Fachan­walt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Ver­sicherungsrecht
Leit­er des Fachauss­chuss­es XIV „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“
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