(Kiel) Der für das Gesellschaft­srecht zuständi­ge II. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass unzutr­e­f­fende Angaben zur Bevollmäch­ti­gung in der Ein­beru­fung zur Hauptver­samm­lung ein­er Aktienge­sellschaft nach der bis 31. August 2009 gel­tenden Fas­sung von § 121 Abs. 3 AktG nicht zur Nichtigkeit der in der Ver­samm­lung gefassten Beschlüsse führen.

Darauf ver­weist der Nürn­berg­er Fachan­walt für Erb‑, Steuer sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Nor­bert Giesel­er, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 19. Juli 2011 — II ZR 124/10.

Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, der Deutschen Bank AG. Sie haben Anfech­tungs- und Nichtigkeit­sklage gegen mehrere Beschlüsse erhoben, die auf der Hauptver­samm­lung der Beklagten am 29. Mai 2008 gefasst wurden.

Das Landgericht hat fest­gestellt, dass die auf der Hauptver­samm­lung gefassten Beschlüsse nichtig seien. Das Ober­lan­des­gericht hat die Beru­fung der Beklagten zurück­gewiesen. Es hat die Ein­beru­fung für fehler­haft gehal­ten, weil darin eine rechtzeit­ige Anmel­dung von Bevollmächtigten ver­langt wurde. Damit seien die Bedin­gun­gen, von denen die Teil­nahme an der Hauptver­samm­lung und die Ausübung des Stimm­rechts abhin­gen, in der Ein­beru­fung unzutr­e­f­fend angegeben und in der Folge die auf der Hauptver­samm­lung gefassten Beschlüsse nichtig. Das Beru­fungs­gericht hat die Revi­sion wegen der Abwe­ichung sein­er ständi­gen Recht­sprechung von den Entschei­dun­gen ander­er Ober­lan­des­gerichte und des Kam­merg­erichts zugelassen.

Auf die Revi­sion der Beklagten hat der Bun­des­gericht­shof das Beru­fung­surteil aufge­hoben, so Dr. Gieseler.

Nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. musste die Ein­beru­fung unter anderem die Bedin­gun­gen angeben, von denen die Teil­nahme an der Hauptver­samm­lung und die Ausübung des Stimm­rechts abhin­gen. Das bezog sich nur auf die Voraus­set­zun­gen der Teil­nahme und der Ausübung des Stimm­rechts durch den Aktionär selb­st, wie etwa seine Anmel­dung zur Hauptver­samm­lung, nicht aber auf die Art und Weise der Teil­nahme und der Stimm­recht­sausübung, zu der die Teil­nahme und Stimm­recht­sausübung durch einen Vertreter gehört. Unzutr­e­f­fende Angaben zur Bevollmäch­ti­gung führten danach nicht automa­tisch zur Nichtigkeit von Hauptver­samm­lungs­beschlüssen. Unter welchen Voraus­set­zun­gen solche Ein­beru­fungsmän­gel zur Anfecht­barkeit führten, musste der Bun­des­gericht­shof nicht entschei­den. Die Kläger kon­nten die Beschlüsse nicht mehr wegen eines Ein­ladungs­man­gels erfol­gre­ich anfecht­en, weil sie den Man­gel nicht inner­halb der Anfech­tungs­frist gerügt hatten.

Zur Entschei­dung über die zahlre­ichen weit­eren von den Klägern gerügten Män­geln der Beschlüsse hat der Bun­des­gericht­shof die Sache an das Beru­fungs­gericht zurückverwiesen.

Der Geset­zge­ber hat mit dem Gesetz zur Umset­zung der Aktionärsrech­terichtlin­ie (ARUG) vom 30. Juli 2009 die Vorschriften über den Inhalt der Ein­beru­fung und die Nichtigkeit von Hauptver­samm­lungs­beschlüssen geän­dert und damit klargestellt, dass unzutr­e­f­fende Angaben über die Voraus­set­zun­gen für die Teil­nahme und die Ausübung des Stimm­rechts sowie das Ver­fahren für die Stim­ma­b­gabe nicht zur Nichtigkeit von Hauptver­samm­lungs­beschlüssen führen können.

Dr. Giesel­er mah­nte, die Entschei­dung zu beacht­en und ver­wies bei Fra­gen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

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