(Kiel) Mit insoweit zwis­chen­zeitlich recht­skräftigem Beschluss vom 24.05.2011 hat das Fürstliche Oberg­ericht in Liecht­en­stein entsch­ieden, dass Liecht­en­stein keine Recht­shil­fe in Straf­sachen leis­tet, wenn ein aus­ländis­ches Recht­shil­feer­suchen auf Infor­ma­tio­nen beruht, die durch eine straf­bare Hand­lung beschafft wor­den sind, so dass ein entsprechen­des Amt­shil­feer­suchen gem. Art. 8 Abs. 2 Steuer­amt­shil­fege­setz (SteAHG) abzulehnen wäre.

Darauf ver­weist der Liecht­en­stein­er Recht­san­walt Johannes N. Viehbach­er, Vaduz, Mit­glied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf den recht­skräftigem Beschluss des Fürstlichen Oberg­erichts in Liecht­en­stein vom 24.05.2011 (Az. 14 RS.2009.150).

Jeden­falls nach Wahrnehmung ein­er Vielzahl liecht­en­steinis­ch­er Recht­san­wälte und Treuhän­der schienen seit dem Inkraft­treten des rev­i­dierten Recht­shil­fege­set­zes (RHG) vom 15. Sep­tem­ber 2000 in Liecht­en­stein kein­er­lei Gren­zen für die Gewährung von Recht­shil­fe an das Aus­land mehr zu existieren. Dem ist nun ein wenig Ein­halt geboten wor­den. Die Liecht­en­steinis­chen Gerichte wer­den aus­ländis­che Recht­shil­feer­suchen zukün­ftig im Rah­men der oblig­a­torischen ordre-pulic-Prü­fung auch an der Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 SteAHG messen.

Mit insoweit recht­skräftigem Beschluss vom 24.05.2011 (Az. 14 RS.2009.150) schloss sich das Fürstliche Oberg­ericht in vollem Umfang dem Vor­brin­gen der Vertei­di­gung an, dass vor dem Grund­satz der Ein­heitlichkeit der Recht­sor­d­nung bei Recht­shil­fege­setz und Steuer­amt­shil­fege­setz nicht mit unter­schiedlichem Maß gemessen wer­den dürfe. Es konkretisiert damit den sehr all­ge­meinen ordre-pub­lic-Vor­be­halt in Art. 2 RHG in höchst prax­is­rel­e­van­ter Weise.

Wörtlich führt das Fürstliche Oberg­ericht auf Seite 20 f. des Beschlusses aus:

„Der Geset­zge­ber hat in Art. 8 Abs. 2 SteAHG … aus­drück­lich normiert, dass einem Ersuchen, das auf Infor­ma­tio­nen beruht, die durch eine in Liecht­en­stein gerichtlich straf­bare Hand­lung beschafft wor­den sind, nicht zu entsprechen ist. (…) Die für das Ver­fahren der inter­na­tionalen Amt­shil­fe in Steuerangele­gen­heit­en gel­tende Wer­te­ord­nung hat jeden­falls gle­icher­massen auch für das Ver­fahren der inter­na­tionalen Recht­shil­fe in Straf­sachen zu gel­ten. Einen „ges­pal­te­nen” ordre pub­lic kann es in diesem Sinne im Steuer­amts- und Strafrecht­shil­febere­ich nicht geben.”

Diese Entschei­dung ist in ihrer Reich­weite über den Einzelfall hin­aus nicht hoch genug einzuschätzen.

• Zur Vorgeschichte:

Im Jahre 2009 wurde das Fürsten­tum Liecht­en­stein von ein­er deutschen Staat­san­waltschaft im Rah­men eines Recht­shil­feer­suchens gebeten, Durch­suchun­gen von Büro- und Geschäft­sräu­men und die Sich­er­stel­lung von Dat­en und Unter­la­gen in Liecht­en­stein vorzunehmen. Dem kam das Fürsten­tum Liecht­en­stein umge­hend nach. Im Ver­lauf des weit­eren Ver­fahrens, und noch vor der – von der Vertei­di­gung erfol­gre­ich bekämpften – Übersendung der sichergestell­ten Dat­en und Unter­la­gen nach Deutsch­land, zeigte sich, dass die deutschen Erken­nt­nisse über die in Liecht­en­stein bele­ge­nen Dat­en und Unter­la­gen aber von den deutschen Ermit­tlungs­be­hör­den auf eine Art und Weise beschafft wur­den, welche jeden­falls in Liecht­en­stein einen oder sog­ar mehrere Straftatbestände erfüllen. Die Rechtswidrigkeit bes­timmter Ermit­tlun­gen wurde sog­ar durch ein deutsches Landgericht recht­skräftig fest­gestellt. Dies wurde dem Fürstlichen Landgericht von der Vertei­di­gung im Rah­men des Recht­shil­fever­fahrens in erster Instanz zur Ken­nt­nis gebracht, fand dort jedoch kein Gehör.

Die Recht­san­walt­skan­zlei Viehbach­er legte daraufhin Beschw­erde ans Fürstliche Oberg­ericht ein, welch­es die Beschw­erde u.a. in diesem entschei­den­den Punkt für begrün­det hielt und die Sache dies­bezüglich mit dem oben genan­nten Beschluss zur neuer­lichen Entschei­dung ans Fürstliche Landgericht zurück­ver­wies. Diesem wurde vom Fürstlichen Oberg­ericht nun­mehr aufgegeben, die ersuchende deutsche Staat­san­waltschaft „zur zweifels­freien Klärung unter Vor­lage der entsprechen­den Ermit­tlungsergeb­nisse aufzu­fordern” und sodann erneut über die Gewährung der Recht­shil­fe zu entscheiden.

• Aus­blick:

Im konkreten Ver­fahren wird abzuwarten sein, ob die ersuchende Behörde in der Lage ist, ihr Recht­shil­feer­suchen und dessen For­mulierung aus dem Jahre 2009 rück­wirk­end und zweifels­frei auf andere dama­lige (!) Erken­nt­nisse zu stützen als auf diejeni­gen aus den rechtswidri­gen Ermit­tlun­gen. Gelingt ihr dies nicht zweifels­frei (!), wird das Recht­shil­feer­suchen vom Fürstlichen Landgericht endgültig abzulehnen sein.

• Faz­it:

Der von der Recht­san­walt­skan­zlei Viehbach­er (Vaduz/München/Wien) nun­mehr erwirk­te Beschluss des Fürstlichen Oberg­erichts hat weitre­ichende Bedeu­tung über den Einzelfall hin­aus. Er eröffnet den man­datierten Vertei­di­gern ein weites Feld, da nun­mehr die aus­ländis­chen Ermit­tlun­gen regelmäßig en Detail auf Ihre Recht­mäßigkeit zu prüfen sein wer­den. Zunächst von der Vertei­di­gung und – bei Vor­liegen entsprechen­der Anhalt­spunk­te und entsprechend fundiertem Vor­trag der Vertei­di­gung – auch von den liecht­en­steinis­chen Recht­shil­fegericht­en. Zugle­ich ergibt sich damit eine Aus­dehnung der Möglichkeit, der ersuchen­den aus­ländis­chen Behörde im Zuge der Vertei­di­gung im Recht­shil­fever­fahren immer wieder in die Karten zu sehen, sie zu Stel­lung­nah­men zu zwin­gen, die in- und aus­ländis­che Vertei­di­gungsstrate­gie darauf abzus­tim­men bzw. anzu­passen und damit einen wertvollen Beitrag für einen pos­i­tiv­en Aus­gang des Ver­fahrens zu Gun­sten der Man­dantschaft zu leis­ten. Der liecht­en­steinis­che Geset­zge­ber schließlich ist aktuell aufgerufen, eine dem Art. 8 Abs. 2 SteAHG entsprechende Regelung auch im rev­i­dierten RHG vorzusehen.

Recht­san­walt Viehbach­er emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Dipl.-Jur. (Univ.)
Johannes N. Viehbach­er
Recht­san­walt | Attor­ney-at-law
Liecht­en­stein
Ban­garten 22
FL-9490 Vaduz
Phone (+423) 384 01 55
Fax (+423) 384 01 56

Über die Recht­san­walt­skan­zlei Viehbacher:

Die Recht­san­walt­skan­zlei Viehbach­er ist mit ihren Büros in Liecht­en­stein, Deutsch­land und Öster­re­ich seit vie­len Jahren spezial­isiert auf die inter­na­tionale Beratung und Vertre­tung in allen deutschsprachi­gen Län­dern im Zivil‑, Straf- und Steuer­recht. Beson­dere Exper­tise bietet sie ihren Man­dan­ten bei gren­züber­greifend­en Strafrechts­man­dat­en (Inter­na­tionale Recht­shil­fe) und bei inter­na­tionaler Amt­shil­fe, wie z.B. bei Vertei­di­gun­gen in inter­na­tionalen Wirtschaftsstraf­sachen und Steuer­straf­sachen zwis­chen Liecht­en­stein und Deutsch­land bzw. Öster­re­ich. Weit­ere Infor­ma­tio­nen unter www.viehbacher.com.