(Kiel) Der Bun­desver­band der Ver­braucherzen­tralen set­zte sich auch in zweit­er Instanz mit seinem Unter­lassen­begehren hin­sichtlich unverbindlich­er Flugzeit­en gegen einen Rei­sev­er­anstal­ter durch.

Das Ober­lan­des­gericht Celle hat soeben den Rei­sev­er­anstal­ter verurteilt, zukün­ftig die Ver­wen­dung solch­er Klauseln zu unter­lassen, die ihnen eine nachträgliche Änderung der Flugzeit­en ermöglicht sowie solche Bes­tim­mungen in Pauschal­rei­sev­erträge aufzunehmen, wonach Infor­ma­tio­nen über Flugzeit­en durch Reise­büros unverbindlich seien.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein” der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Celle vom 12.02.2013 zu seinem Urteil vom 07. Feb­ru­ar 2013 (AZ: 11 U 82/12).

Bish­er war es dem Rei­sev­er­anstal­ter auf­grund des Vor­be­halts „Die endgültige Fes­tle­gung der Flugzeit­en obliegt dem Ver­anstal­ter mit den Reise­un­ter­la­gen” möglich, sog­ar in Fällen in denen bei der Buchung der Reise feste An- und Abflugzeit­en benan­nt wur­den, diese nachträglich ein­seit­ig neu festzulegen.

Der für das Reis­erecht zuständi­ge 11. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Celle hat nun­mehr entsch­ieden, so Klar­mann, dass die ver­wen­dete Klausel unwirk­sam sei, da sie gegenüber dem Reisenden zum Aus­druck bringe, die Flugzeit­en kön­nten jed­erzeit ohne Begrün­dung geän­dert wer­den. Indem der Rei­sev­er­anstal­ter mit Flugzeit­en werbe, wür­den diese Ein­fluss auf die Entschei­dung des Reisenden nehmen und seien entsprechend Gegen­stand des Rei­sev­er­trages. Wäre eine im Reise­büro oder im Inter­net benan­nte Flugzeit tat­säch­lich unverbindlich, so könne der Rei­sev­er­anstal­ter nachträglich die begehrten Flugzeit­en in weniger begehrte ändern, um mit den wieder frei gewor­de­nen begehrten Flugzeit­en neu zu wer­ben und weit­ere Verträge zu schließen. Diese Art der Nebenabrede unter­läge jedoch dem Recht all­ge­mein­er Geschäfts­be­din­gun­gen. Der Rei­sev­er­anstal­ter dürfe sich hier­nach eine völ­lig freie Flugzeit­enän­derung, wie die vor­liegende, nicht vor­be­hal­ten. Wed­er könne der Ver­anstal­ter ohne Angabe triftiger Gründe ein­seit­ig neue Flugzeit­en bes­tim­men, noch im Falle nicht benan­nter Flugzeit­en diese ohne berechtigtes Inter­esse ein­seit­ig erst­ma­lig fest­gele­gen. Eine Änderung der Flugzeit­en führe zur Änderung der ver­traglichen Leis­tung und müsse für den Reisenden zumin­d­est durch zuvor konkret beschriebene triftige Gründe über­schaubar sein.

Darüber hin­aus entsch­ied das Ober­lan­des­gericht, dass die bish­er ver­wen­dete Klausel, „Infor­ma­tio­nen über Flugzeit­en durch Reise­büros sind unverbindlich”, nicht weit­er in die Verträge über Pauschal­reisen aufgenom­men wer­den dürfe. Dem Reisenden würde der Ein­druck ver­mit­telt, sämtliche Angaben des Reise­büros zu Flugzeit­en seien immer unverbindlich. Dies sei irreführend. Denn gäbe das Reise­büro lediglich die Flu­gangaben des Rei­sev­er­anstal­ters weit­er, müsse sich der Rei­sev­er­anstal­ter an seine selb­st genan­nten Angaben in jedem Fall fes­thal­ten lassen. Ob es sich jedoch um eigene Angaben des Reise­büros oder weit­ergeleit­ete Angaben des Rei­sev­er­anstal­ters han­dele, könne der Reisende nicht erken­nen. Das Urteil ist nicht recht­skräftig. Der Rei­sev­er­anstal­ter kann in näch­ster Instanz den Bun­des­gericht­shof in Karl­sruhe anrufen.

Der Press­esprech­er und Richter am Ober­lan­des­gericht Dr. Götz Wet­tich erläutert: „Die getrof­fene Entschei­dung ist bahn­brechend und bedeutet einen weit­eren Erfolg der Ver­brauch­er­schützer, die bun­desweit gegen die Prax­is deutsch­er Rei­sev­er­anstal­ter im Hin­blick auf unverbindliche Flugzeit­en vorge­gan­gen sind. Sie wird die Reise­pla­nung der Flug­gäste wesentlich erle­ichtern und die Rei­sev­er­anstal­ter kün­ftig dazu anhal­ten, im harten Wet­tbe­werb um begehrte Kun­den mit verbindlichen und frühzeit­ig fest­gelegten Flugzeit­en zu punkten.”

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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