(Kiel) Das Landgericht Frank­furt am Main hat am 28.11.2008 über die Klage eines Ehep­aares entsch­ieden, mit dem dieses sich gegen ein deutsches Bank­in­sti­tut gewandt hat, das ihnen im Dezem­ber 2006 den Erwerb eines von ein­er mit­tler­weile in Insol­venz befind­lichen Invest­ment­bank emit­tierten Zer­ti­fikats emp­fohlen hat­te (Az.: 2–19 O 62/08).

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis die entsprechende Mit­teilung des Landgerichts Fankfurt. 


Die Kläger erteil­ten der Beklagten, einem deutschen Bank­in­sti­tut, nach einem mit einem deren Berater geführten Gespräch, Ende Dezem­ber 2006 die Order zum Erwerb von 12 Stück eines Zer­ti­fikates ein­er amerikanis­chen Bank im Wert von 12.000,- €. Mit dem Zer­ti­fikat wurde auf das Ver­hält­nis des DJ EURO STOXX Select Div­i­dent 30-Index – dieser bein­halte die 30 devisen­stärk­sten Titel Europas – zum DAX-Index spekuliert. Auf die Möglichkeit eines Totalver­lustes wurde in dem den Erwerb der Zer­ti­fikate vor­ange­gan­genen Beratungs­ge­spräch nicht hingewiesen. Im Rah­men des Beratungs­ge­sprächs wurde den Klägern zu dem genan­nten Zer­ti­fikat eine Verkauf­sun­ter­lage aus­ge­händigt. Nach­dem das her­aus­gebende Kred­itin­sti­tut im Sep­tem­ber 2008 insol­vent wurde, find­et ein Han­del mit dem Zer­ti­fikat nicht mehr statt, es ist wert­los geworden.


Die Kläger vertreten die Auf­fas­sung, sie seien durch die Beklagte vor Erwerb des Zer­ti­fikats unzure­ichend informiert wor­den. Die Hin­weise in der ihnen aus­ge­händigten Verkauf­s­in­for­ma­tion seien unvoll­ständig. So fehle ein aus­re­ichen­der Hin­weis auf die Gefahr eines Totalver­lustes, auch seien die Angaben über die Entwick­lung des Basiswertes des Zer­ti­fikats sowie Kosten und Gebühren nicht aus­re­ichend. Der Hin­weis in der Infor­ma­tion auf den Prospekt zum Zer­ti­fikat genüge nicht.


Die Beklagte ist der Klage ent­ge­genge­treten. Sie ver­tritt den Stand­punkt, dass die Kläger über etwaige Risiken der Anlage – abge­se­hen von einem Totalver­lust – aufgek­lärt wor­den seien.


Das Gericht hat die Klage abgewiesen, betont Kroll. Es hat in den Entschei­dungs­grün­den dargelegt, dass keine fehler­hafte Beratung der Kläger vor­liegt. Diese sei unter Berück­sich­ti­gung des Anlageziels der Kläger erfol­gt. So sei das Zer­ti­fikat zum jew­eili­gen Kurs jed­erzeit veräußer­bar gewe­sen. Auch sei ein Ver­lust unter Berück­sich­ti­gung der Entwick­lung der gegenüber­ste­hen­den Indizes unwahrschein­lich gewe­sen. Schließlich sei zum Zeit­punkt des Beratungs­ge­spräch­es auch das Bonität­srisiko der Emit­tentin des Zer­ti­fikats rein the­o­retis­ch­er Natur gewesen.


Weit­er wird in den Entschei­dungs­grün­den aus­ge­führt, dass durch die in den Verkauf­sun­ter­la­gen erteil­ten Hin­weise sowohl hin­sichtlich der Entwick­lung der dem Zer­ti­fikat zugrun­deliegen­den Indizes, als auch betr­e­f­fend die Möglichkeit eines etwaigen Totalver­lustes durch die Insol­venz der Emit­tentin aus­re­ichend informiert wor­den sei. Der Umfang der Verpflich­tung zum Hin­weis auf einen möglichen Totalver­lust richte sich nach den Umstän­den des Einzelfalls. Eines her­vorge­hobe­nen Hin­weis­es auf die Möglichkeit eines Totalver­lust wegen ein­er möglichen Insol­venz der Emit­tentin habe es zum Zeit­punkt des Verkaufs der Zer­ti­fikate im Dezem­ber 2006 – und damit ger­aume Zeit vor der soge­nan­nten „Subprime“-Krise – im Hin­blick auf die Bedeu­tung der Emit­tentin als renom­miert­er Invest­ment­bank nicht bedurft. Schließlich habe sich aus den Verkauf­sun­ter­la­gen auch in hin­re­ichen­der Weise ergeben, dass der Erwerb des Zer­ti­fikats mit Kosten und Gebühren ver­bun­den ist. Schließlich seien die Kläger durch die ihnen in den Verkauf­sun­ter­la­gen erteil­ten Hin­weise jed­erzeit in der Lage gewe­sen, Nach­fra­gen an die Beklagte zu richt­en. Damit sei in aus­re­ichen­dem Maße auch eine objek­t­be­zo­gene Beratung der Kläger erfolgt.


Kroll emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insur­ance Law


Leit­er des Fachauss­chuss­es XIV „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V.


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