(Kiel)  Der 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat am 19.10.2009 entschieden, dass die Kuh „Paula“ weiterhin im Ortsteil Schafhof in Maulbronn gehalten werden darf; er hat damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aufgehoben.

Darauf verweist der Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des  Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 21. Oktober 2009 – Az.: 5 S 347/09.


Im September 2006 hatte das Landratsamt Enzkreis dem Kläger, der auf seinem Anwesen damals neben der Kuh noch eine Ziege und mehrere Schweine hielt, die Haltung der Tiere untersagt, weil sich der Stall inmitten eines faktischen Wohngebiets befinde. Die Haltung der Tiere sei dort baurechtlich nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig.


Der VGH hat demgegenüber festgestellt, dass die Tierhaltung des Klägers „von Alters her“ in dem Gebäude genehmigt ist, betont Henn.


Die Familie des Klägers habe dort bis 1973 eine Vollerwerbslandwirtschaft und noch bis in die 1980er Jahre eine Nebenerwerbslandwirtschaft betrieben. Der Kläger habe die Nebenerwerbslandwirtschaft zwar später aufgegeben und halte seitdem nur noch wenige Tiere zur Eigenversorgung. Dieser Umstand rechtfertige aber nicht die Nutzungsuntersagung. Entscheidend sei hier, dass die Legalisierungswirkung der von Alters her bestehenden Genehmigung zu keiner Zeit aufgehoben oder auf andere Weise verloren gegangen sei. Der Kläger habe auch nach der Aufgabe der Nebenerwerbslandwirtschaft ohne Unterbrechung Tiere im Schafhof gehalten und damit weder zu erkennen gegeben noch die Erwartung geweckt, dass die Tierhaltung endgültig aufgegeben sei; dies gelte auch für die Großtierhaltung. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Henn mahnte, das Urteil zu beachten und verwies  bei Fragen u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de


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