(Kiel) Ein Cabrio erwirbt man zwar üblicherweise, damit man sich je nach Lust, Laune und Wetter den Fahrtwind um die Ohren pfeifen lassen kann. Ertönt jedoch auch bei geschlossenem Verdeck ein Pfeifton, kann das sehr schnell sehr störend sein – und jedenfalls bei einem Luxusauto auch zur Rückgabe des Fahrzeuges berechtigen, wenn der Verkäufer das Geräusch nicht beseitigen kann.

Dies, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 18. November 2008, Az: 22 O 513/07, mit der die Verkäuferin einer Nobelkarosse zur Rückzahlung des Kaufpreises von 98.000 € verurteilt wurde. Trotz mehrerer Reparaturversuche hatte sie das durch eine Antenne verursachte Pfeifen nicht beseitigen können. Das Gericht bewertete das abnorme Fahrgeräusch als Mangel, der die Käuferin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte.


Die Käuferin hatte im Juni 2007 das neue Cabrio für 98.000 € erworben. Bis Ende August 2007 hatte sie es bereits dreimal zur Verkäuferin gebracht und jeweils störende Windgeräusche moniert, die im Geschwindigkeitsbereich von 60 – 130 km/h auftraten. Als die nicht verschwanden, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin bestritt jedoch einen Mangel des Fahrzeugs und stellte sich auf den Standpunkt, der Pkw entspreche „dem Stand der Serie“.


Damit hatte sie vor dem Landgericht Coburg keinen Erfolg, betont Klarmann.


Dieses ermittelte durch einen Sachverständigen eine bei Inbetriebnahme des Autoradios selbsttätig ausfahrende Stabantenne (die bei noch neueren Fahrzeugen dieses Typs nicht mehr verbaut wird) als Quelle für das pfeifende, surrende Geräusch. Und das stufte das Gericht mit Blick darauf, dass es sich um ambitioniertes Fahrzeug der Luxusklasse handelte, als maßgeblich störend und damit mangelhaft ein. Eine Umrüstung, die die Herstellerfirma seit Anfang 2008 anbietet, würde rund 3.700 € kosten. Angesichts dieser Summe sah das Gericht das Rücktrittsverlangen der Klägerin als berechtigt an, ohne dass es darauf ankam, ob die Nachbesserungskosten einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises erreichten.


Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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