(Kiel) Eine Vertragsklausel, nach der ein Gasversorger die Preise bei Veränderungen am Markt für extraleichtes Heizöl anpassen darf, ist unwirksam. Zahlt der Kunde nur den ursprünglichen, nicht aber den angepassten (erhöhten) Preis, ist der Gasversorger daher nicht berechtigt, die Lieferungen einzustellen.

Dies, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, entschieden das Amts- und das Landgericht Coburg und gaben damit einem Kunden Recht, der sich gegen die Preiserhöhungen für Erdgas zur Wehr gesetzt hatte. (AG Coburg, Az: 11 C 1366/07; LG Coburg, Az: 32 S 105/08).


Die Vertragsbestimmung benachteiligt nach Ansicht der Gerichte den Kunden unangemessen. Denn sie gibt dem Versorgungsunternehmen zwar das Recht zur Preiserhöhung, enthält aber keine Pflicht zur Reduzierung, wenn der Preis für extraleichtes Heizöl wieder sinkt.


Der Kunde hatte im Jahre 2004 einen Gaslieferungsvertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen. In den Vertragsbestimmungen (dem „Kleingedruckten“) war das Preisanpassungsrecht des Versorgers festgeschrieben, von dem dieser auch Gebrauch machte. Der Verbraucher zahlte aber weiterhin nur den ursprünglich vereinbarten Preis. Nachdem nach Auffassung des Gasversorgers ein Rückstand von rund 430 € aufgelaufen war, drohte er dem Kunden die Einstellung der Gaslieferung an. Als der das durch ein Hausverbot für die Mitarbeiter des Unternehmens verhinderte, klagte der Versorger auf Zahlung und Duldung des Lieferstopps.


Ohne Erfolg, so betont Klarmann.


Amts- und Landgericht Coburg kamen zu dem Ergebnis, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam ist und die Preiserhöhungen daher hinfällig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt die Klausel die Verbraucher unangemessen, weil bei dem für den Kunden ungünstigsten Verständnis durch sie ein einseitiges Preiserhöhungsrecht des Versorgers festgeschrieben wird. Ob das Unternehmen tatsächlich auch Preisreduzierungen vorgenommen hat, ist für die Wirksamkeit der Vertragsbestimmung ohne Belang. Nachdem der Vertrag jährlich gekündigt werden kann, ist dem Versorger auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen.


Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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