(Kiel) Das Landgericht Itze­hoe hat am 06.08.2009 die Klage eines Anlegers gegen eine Bank auf Zahlung von Schadenser­satz wegen fehler­hafter Anlage­ber­atung im Zusam­men­hang mit dem Erwerb von Lehman Broth­ers-Zer­ti­fikat­en abgewiesen.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das Urteil des Landgerichts Itze­hoe (LG) vom 06.08.2009, Az.: 7 O 39/09.


In dem Fall erwarb der Kläger m Novem­ber 2006 nach einem Gespräch mit dem Kun­den­be­treuer der beklagten Bank Wert­pa­piere in Form von Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen, die von der Lehman Broth­ers Trea­sury Co. B.V. als Emit­tentin her­aus­gegeben wor­den sind. Und zwar erwarb er 10 Lehman Broth­ers Bonus Bar­riere Quan­to Zer­ti­fikate auf Nikkei 225 zum Preis von ins­ge­samt 10.265,00 EUR. Nach der Insol­venz der US-Invest­ment­bank Lehman Broth­ers dro­ht dem Kläger nun der Totalver­lust der Anlage. Daher begehrt der Kläger Schadenser­satz von der Beklagten wegen der Ver­let­zung ihrer Beratungspflicht­en.  Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht über das hohe Risiko dieser Anlage aufgek­lärt; er habe in sichere Kap­i­ta­lan­lage­for­men investieren wollen. 


Die Beklagte hinge­gen trägt vor, der Kläger sei nicht aufk­lärungs­bedürftig gewe­sen, weil er bere­its im Jahre 2003 angegeben habe, seine Risikobere­itschaft sei sehr hoch und er ver­füge über einen Anlage­hor­i­zont von mehr als 10 Jahren. Darüber hin­aus habe der Kläger im Jahre 2005 an riskan­ten Geschäften wie dem „Day­trad­ing“ teilgenommen. 


Das LG Itze­hoe hat die Klage nun am 06.08.2009 abgewiesen, betont Kroll.


Die beklagte Bank hat nach Auf­fas­sung des Gerichts keine Beratungspflicht­en ver­let­zt und sich daher auch nicht schadenser­satzpflichtig gemacht. Entschei­dend für den Umfang der Beratungspflicht­en der Bank sei der sogen. „Anlegerhor­i­zont“, also die Frage, ob es sich hier um einen kon­ser­v­a­tiv­en Anleger ohne Erfahrung mit Wert­pa­pier­an­la­gen han­dele oder um einen risikobere­it­en Anleger mit Erfahrun­gen im Wert­pa­piergeschäft und ein­er entsprechen­den Anlages­trate­gie. Die mündliche  Ver­hand­lung ergab hier, dass der Kläger bere­its die Erfahrung gemacht hat­te, dass gehan­delte kursab­hängige Papiere Kurs­gewin­nen und ‑ver­lus­ten zugänglich waren. Ein solch­er risikobere­it­er Anleger sei bei der Anlage­ber­atung nicht in gle­ichem Umfang aufzuk­lären wie ein Neukunde oder wie ein Kunde, der erst­ma­lig ihm unbekan­nte risikoträchtige Anla­gen emp­fohlen erhält, so das Gericht.


Eine Pflichtver­let­zung der Bank folge auch nicht daraus, dass diese den Kläger nicht über das Insol­ven­zrisiko von Lehman Broth­ers aufgek­lärt habe. Zum Zeit­punkt des Beratungs­ge­sprächs im Novem­ber 2006 sei das Insol­ven­zrisiko der immer­hin viert­größten Invest­ment­bank der Welt für die Bank nicht erkennbar gewe­sen und daher rein the­o­retis­ch­er Natur.


Ent­ge­gen den vom Landgericht  Ham­burg kür­zlich entsch­iede­nen Fällen, in denen die Anleger gegen die Bank obsiegten, kon­nten im hier vor­liegen­den Fall auch nicht die Grund­sätze der als “Kick-Back”-Urteile beze­ich­neten Entschei­dun­gen des Bun­des­gericht­shof (BGH) zur Anwen­dung kom­men. Dieser hat fest­gestellt, dass eine Bank im Zusam­men­hang mit der Beratung durch sie oder einen Drit­ten darauf hin­weisen muss, wenn der Bera­tende eine Rück­vergü­tung oder Pro­vi­sion erhält, ohne dass der Kunde dies aus dem Ver­trag selb­st erken­nen kann, z.B. weil die Innen­pro­vi­sion in dem Kauf­preis ver­steckt sei. 


Hier kon­nte die Bank jedoch dar­legen und unter Beweis stellen, dass irgendwelche Leis­tun­gen außer­halb der banküblichen Ver­trieb­spro­vi­sion in Höhe von 3,5% an sie oder den Ver­mit­tler nicht geflossen sind, so dass im vor­liegen­den Fall nicht von den Grund­sätzen der  “Kick-Back-Pro­vi­sion” aus­ge­gan­gen wer­den kann. Damit unter­schei­de sich der Fall von den Ham­burg­er Fällen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 


Kroll mah­nte, das Urteil zu beacht­en und in Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er  dazu u. a. auch auf Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – ver­wies.
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Matthias W. Kroll, LL.M.
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