(Kiel) Wer in der Ver­gan­gen­heit selb­ständig erwerb­stätig und pri­vat ver­sichert war, wird bei Bezug von Arbeit­slosen­geld II (“Hartz IV”) nicht in der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung (GKV) ver­sicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn schon vor dem Leis­tungs­bezug der pri­vate Kranken­ver­sicherungss­chutz been­det und die selb­ständi­ge Tätigkeit aufgegeben wor­den war.

Dies, so der Stuttgarter Fachan­walt für Sozial­recht Klaus H. Ganzhorn, Mit­glied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat jet­zt das Lan­dessozial­gericht Nor­drhein-West­falen (LSG NRW) im Eil­ver­fahren im Falle eines Hil­feempfängers aus Hamm in einem am 18.10.2010 veröf­fentlicht­en Beschluss vom 23.08.2010, Az.: L 16 KR 329/10 B ER, entschieden. 

Seine pri­vate Kranken­ver­sicherung war im Jahr 2007 wegen Beitragsrück­stän­den been­det wor­den. Sei­ther war er nicht mehr kranken­ver­sichert. Als der Kläger kurz nach Auf­gabe sein­er selb­ständi­gen Tätigkeit Arbeit­slosen­geld II bezog, wollte er sich in der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung ver­sich­ern. Das lehnte die gewählte Krankenkasse ab: Der Betrof­fene sei verpflichtet gewe­sen, sich pri­vat zu ver­sich­ern. Die pri­vate Ver­sicherung habe Vor­rang. Wenn er dieser Verpflich­tung nicht nachgekom­men sei, müsse er sich so behan­deln lassen, als sei er versichert. 

Hin­ter­grund des Stre­its ist, dass seit dem 1.1.2009 eine all­ge­meine Ver­sicherungspflicht auch in der pri­vat­en Kranken­ver­sicherung (PKV) beste­ht. Selb­ständi­ge, die dem Sys­tem der PKV zugewiesen sind, sind daher verpflichtet, einen Ver­sicherungsver­trag abzuschließen. Der Geset­zge­ber hat aber keine aus­drück­liche Regelung für den Fall getrof­fen, dass diese Ver­sicherungspflicht nicht erfüllt wird. Gle­ichzeit­ig begrün­det der Bezug von Arbeit­slosen­geld II Ver­sicherungspflicht in der GKV. Dies allerd­ings nur, wenn der Betr­e­f­fende nicht unmit­tel­bar vor dem Bezug von Arbeit­slosen­geld II über­haupt nicht kranken­ver­sichert und haupt­beru­flich selb­st­ständig erwerb­stätig war. Der Beschw­erde­führer meinte nun, er zäh­le nicht zu diesen Selb­ständi­gen, da er seine selb­ständi­ge Erwerb­stätigkeit kurz vor dem Bezug des ALG-II aufgegeben habe.

Dem haben die Essen­er Richter wider­sprochen, so betont Ganzhorn. 

Für die Zuge­hörigkeit zu dem von der Ver­sicherungspflicht in der GKV aus­geschlosse­nen Per­so­n­enkreis der Selb­ständi­gen komme es allein auf den durch die let­zte beru­fliche Tätigkeit erlangten Sta­tus an, auch wenn die selb­ständi­ge Tätigkeit schon kurz vor dem Leis­tungs­bezug been­det wor­den sei. Andern­falls würde die geset­zge­berische Grun­dentschei­dung ver­fehlt. Der Geset­zge­ber habe im Inter­esse ein­er gle­ich­mäßigeren Las­ten­verteilung zwis­chen pri­vater und geset­zlich­er Ver­sicherung die Risiken dem Sys­tem zuzuweisen wollen, dem sie auf Grund der bish­eri­gen beru­flichen Tätigkeit des Betrof­fe­nen zuzuord­nen seien. Da die pri­vat­en Ver­sicher­er verpflichtet sind, unab­hängig von Vor­erkrankun­gen einen Ver­trag in Basis­tarif abzuschließen, müsse der Betrof­fene sich um eine entsprechende pri­vate Ver­sicherung bemühen. Der Beschluss ist rechtskräftig. 

Ganzhorn emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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