(Kiel) Das Landgericht Berlin hat soeben der Betreiberin eines Flughafens in der Nähe von Magdeburg per Urteil untersagt, diesen Flughafen „Airport Magdeburg-Berlin International“ zu nennen und eine entsprechende Verbotsverfügung vom 28. Oktober 2010 bestätigt.

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 9. März 2011 – Az.: 97 O 206/10.

Die Betreibergesellschaft der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld hatte sich mit einem Unterlassungsantrag im Eilverfahren gegen die angekündigte Umbenennung gewandt und glaubhaft gemacht, diese täusche über Größe, Bedeutung und Lage des Flughafens und sei deswegen wettbewerbswidrig. Der Flughafen in Cochstedt liege etwa 195 km von der Innenstadt Berlins entfernt, sei per Auto nur nach zweistündiger Fahrt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in drei Stunden erreichbar (Busverbindung nach Aschersleben und Magdeburg). Ferner werde mit der Bezeichnung „International“ die Vorstellung einer bestimmten Größe und Infrastruktur suggeriert, die nicht zutreffe.

Dies, so Dr. Isele, sah auch das Landgericht Berlin so und betätigte nunmehr durch Urteil eine bereit durch Beschluss ergangene entsprechende Verbotsverfügung vom 28. Oktober 2010.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, diese Entscheidung zu beachten und in allen Zweifelsfragen beim Wettbewerbsrecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

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