(Kiel) Die Klage eines Mobil­funkan­bi­eters gegen einen Kun­den wegen dessen Tele­fon­nutzung vor dem Landgericht war lediglich in Höhe von 10,- EUR erfol­gre­ich. Wegen der darüber hin­aus ver­langten 14.717,65 EUR sowie ver­schieden­er Nebenkosten wies die Zivilka­m­mer 38 die Klage ab.

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Mit­glied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Kam­merg­erichts Berlin vom 21. Juli 2011 zum Urteil vom 18.07.2011, Az.: 38 O 350/10.

Der Kunde hat­te einen Pre­paid-Tarif gewählt, den der Anbi­eter im Inter­net mit „Ein­fach abtele­fonieren, erhöhte Kostenkon­trolle, automa­tis­che Aufladung möglich” bewor­ben hat­te. Dabei hat­te der Kunde sich für die Option „Web­shop-Aufladung 10″ entsch­ieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobil­funkan­bi­eter dann 14.727,65 EUR für die Tele­fon­nutzung in Rech­nung. Hier­von ent­fie­len nach sein­er Darstel­lung 14.706,19 EUR auf 15 GPRS-Verbindun­gen über die SIM-Karte des Kun­den aus der Zeit vom 8. August 2009 um 0.47 Uhr bis zum 9. August 2009 um 15.15 Uhr.

Nach Auf­fas­sung des Landgerichts enthält die nicht näher erläuterte Klausel zur Web­shop-Aufladung allen­falls das Ein­ver­ständ­nis des Kun­den mit ein­er ein­ma­li­gen automa­tis­chen Aufladung in Höhe von 10,00 EUR vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwähren­des unbe­gren­ztes automa­tis­ches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vere­in­bart worden.

Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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