(Kiel) Einem Kaufin­ter­essen­ten sollte man ein Kraft­fahrzeug nicht blin­d­lings zur Probe­fahrt anver­trauen. Wenn er sich näm­lich ohne Bezahlung mit dem guten Stück aus dem Staub macht, ist nicht nur der fahrbare Unter­satz weg. Hat der Eigen­tümer die Entwen­dung durch eigene Unvor­sichtigkeit erst ermöglicht, erhält er zudem auch von sein­er Kaskover­sicherung keinen Ersatz.

Das , so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, zeigt ein vom Landgericht Coburg entsch­ieden­er Fall vom 29. April 2009, Az: 13 O 717/08, bei dem ein Motor­radeigen­tümer erfol­g­los seine Teilka­sko auf Zahlung von 8.000 € verk­lagte. Weil er dem ver­meintlichen Probe­fahrer das Krad ohne jede Sicher­heits­maß­nah­men über­lassen hat­te, ver­lor er auch den Ver­sicherungss­chutz gegen Entwendung.


Der Kläger wollte das Motor­rad verkaufen. Als ein ihm namentlich nicht bekan­nter Kaufin­ter­essent erschien, ver­traute er ihm das PS-starke Zweirad zur Probe­fahrt an. Bedauer­licher­weise war das einzige, was zurück­kam, eine SMS, mit der der „Käufer“ dem Kläger mit­teilte, dass das Motor­rad nun gestohlen sei. Der so Getäuschte wollte sich bei sein­er Teilka­sko schad­los hal­ten und forderte 8.000 € Ver­sicherungsleis­tung wegen Dieb­stahles. Die Ver­sicherung weigerte sich aber zu bezahlen. Ihrer Mei­n­ung nach hat­te der Kläger den Ver­sicherungs­fall grob fahrläs­sig herbeigeführt. 


Dem schloss sich das Landgericht Coburg an und wies die Klage ab, betont Klarmann. 


Zur Begrün­dung führte es aus, dass der Kläger unvor­sichtig und äußerst leichtsin­nig han­delte, weil er kein­er­lei Maß­nah­men getrof­fen hat­te, um sich gegen die Entwen­dung zu schützen. Indem er nicht ein­mal die Per­son­alien des Kaufin­ter­essen­ten vor der Probe­fahrt fest­stellte, lud er den Täter zum Dieb­stahl ger­adezu ein – obwohl all­ge­mein bekan­nt ist, dass bei Probe­fahrten häu­fig Trick­dieb­stäh­le bzw. Betrügereien vorkom­men. Die Ver­sicherung war daher leistungsfrei. 


Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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