(Kiel) Das Landgericht Hamburg hat am 23. März 2010 in zwei Zivilverfahren Urteile verkündet, die Plagiatsvorwürfe gegen den Rapper „Bushido“ zum Gegenstand haben.

Darauf verweist die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Urteile des Landgerichts (LG) Hamburg vom 23. März 2010, Az.: 308 O 175/08 und 310 O 155/08.


Die Mitglieder der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“ machen als Kläger geltend, „Bushido“ habe die Aufnahmen von ihnen geschaffener Musikwerke in urheberrechtsverletzenden Weise in eigene Musikproduktionen übernommen. Insgesamt geht es um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger aus den Jahren 1999 bis 2004, die leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen („Loops“) eingearbeitet worden sein sollen.


In dem vor der Zivilkammer 8 geführten Rechtsstreit (308 O 175/08) ist neben Bushido auch sein Verlag verklagt worden. Dabei geht es im Schwerpunkt um Komponistenrechte. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen von urheberrechtlich geschützten Tonfolgen in 13 Bushido-Titeln festgestellt worden, deren weitere Auswertung verboten wurde. Bezüglich der weitergehend geltend gemachten Übernahmen wurde die Klage abgewiesen, weil die streitigen Tonfolgen nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen wurden. Es wurde weiter festgestellt, dass für die bisherige Auswertung der Tonfolgen materieller Schadensersatz zu zahlen und zur Ermittlung des Schadensersatzes Auskunft über den Umfang der Auswertung zu erteilen ist. Es wurden Anordnungen getroffen, dass die jeweiligen Kläger, die das Original komponiert haben, an der Stelle von Bushido und seinem Verlag bei der GEMA als Komponisten eingetragen werden und ihnen die GEMA-Ausschüttungen zustehen. Bushido wurde verurteilt, insgesamt € 63.000,00 als sog. Billigkeitsentschädigung (immaterieller Schadensersatz) dafür zu zahlen, dass er Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Kläger dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass er deren Kompositionen auf Teile reduziert verwendete, mit seinen (umstrittenen) Texten verband und die Originalurheberschaft der Kläger unterschlug und sich selbst zu Unrecht als Musikurheber bezeichnete. Ein Klagantrag auf Billigkeitsentschädigung gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen hat. Eine Klage auf Zahlung von gut € 35.000 als Schadensersatz gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil die Schadensberechnung nicht nachvollziehbar ist. Ein Klagantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte nur teilweise Erfolg.
In dem vor der Zivilkammer 10 geführten Rechtsstreit (310 O 155/08) geht es um die in den übernommenen Aufnahmen enthaltenen Darbietungen der Kläger als ausübende Künstler und um die Tonträgerherstellerrechte, so Scheel-Pötzl.


Hier sind von den Mitgliedern der Gruppe „Dark Sanctuary“ und dem Inhaber der Tonträgerherstellerrechte neben Bushido auch zwei Tonträgerhersteller und Vertriebsunternehmen verklagt worden. Auch dieser Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen aus insgesamt 16 verschiedenen Tonaufnahmen der Gruppe „Dark Sanctuary“ in 16 Bushido-Titeln festgestellt worden. Die weitere Auswertung der insgesamt 11 Tonträger (Alben, Single-CDs und Sampler), auf denen diese Titel enthalten sind, wurde verboten. Lediglich hinsichtlich eines der in Anspruch genommenen Unternehmen wurde die Klage insoweit teilweise abgewiesen, weil eine Verantwortlichkeit nicht festzustellen war. Daneben wurden die Unternehmen jeweils zur Erteilung von Auskünften über den Umfang der erfolgten Auswertung der Tonträger verurteilt. Es wurde weiter festgestellt, dass für die Auswertung der Tonaufnahmen materieller Schadensersatz zu leisten ist. Daneben wurde festgestellt, dass Bushido verpflichtet ist, an die hauptsächlich betroffenen Mitglieder der Gruppe „Dark Sanctuary“ zum Ausgleich des diesen Klägern durch die unautorisierte Nutzung ihrer jeweiligen Tonaufnahmen entstandenen immateriellen Schadens im Rahmen einer sog. Billigkeitsentschädigung jeweils Ersatz zu leisten. Die Kammer hat insoweit angenommen, dass Bushido die Persönlichkeitsrechte dieser Kläger dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass er die Künstler in Bezug auf ihre Darbietungen nicht genannt und diese Darbietungen stattdessen auf Teile reduziert sowie mit seinen (umstrittenen) Texten verbunden hat. Die Klaganträge auf Billigkeitsentschädigung gegen die Tonträgerhersteller und Vertriebsunternehmen wurden jeweils abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen hat. Daneben wurde den Klaganträgen auf Rückruf der Tonträger und Vernichtung weitgehend stattgegeben. Ein Klagantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte nur teilweise Erfolg.


Scheel-Pötzl empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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