(Kiel) Das Landgerichts (LG) Hannover hat mit Urteil vom 17.08.2009 die Klage eines Reisenden gegen den Reiseveranstalter Airtours TUI abgewiesen, der  auf Rückzahlung von 25% des Reisepreises geklagt hatte, u. a. weil die Wellen wegen stürmischen Wetters zu hoch zum Baden und Schnorcheln gewesen seien.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des LG Hannover vom 18.08.2009 zu dem Urteil, Az.: 1 O 59/09.


Der Kläger könne keine Reduzierung des Reisepreises verlangen, selbst wenn die Wellen am Strand einer Seychelleninsel wegen schlechten Wetters zu hoch gewesen sein sollten, um zu baden und zu schnorcheln. Damit habe sich nur „ein natürliches Risiko von Meer und Wetter verwirklicht, das vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden muss“, so das Gericht.


In dem Fall, so Klarmann, waren der Kläger, seine Frau und seine Tochter für insgesamt 27.000 € zwei Wochen auf die Seychellen gereist. Anschließend verklagte der Kläger den Reiseveranstalter TUI auf Rückzahlung von 25% des Reisepreises, u.a. weil die Wellen wegen stürmischen Wetters zu hoch zum Baden und Schnorcheln gewesen seien. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat diese Forderung des Klägers abgewiesen. Aus den Kataloginformationen zum üblichen Wetter auf den Seychellen ergebe sich kein umfassender Vertrauensschutz für den Kläger. Auch lasse sich nicht feststellen, dass die Reisezeit grundsätzlich ungeeignet zum Baden und Schnorcheln gewesen wäre oder der Reiseveranstalter bestimmtes Wetter verbindlich zugesichert hätte. 


Kein verständiger Reisender könne erwarten, dass ein Reiseveranstalter durch eine allgemeine Klimabeschreibung im Reiseprospekt generell Unwägbarkeiten der Natur und deren Folgen ausschließen wolle, führt das Urteil weiter aus. Der Reiseveranstalter habe keinen Einfluss auf Naturereignisse wie schlechtes Wetter und werde insoweit nicht als „Erbringer von Reiseleistungen“ tätig.


Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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