(Kiel) Das Landgerichts (LG) Han­nover hat mit Urteil vom 17.08.2009 die Klage eines Reisenden gegen den Rei­sev­er­anstal­ter Air­tours TUI abgewiesen, der  auf Rück­zahlung von 25% des Reisepreis­es geklagt hat­te, u. a. weil die Wellen wegen stür­mis­chen Wet­ters zu hoch zum Baden und Schnorcheln gewe­sen seien.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des LG Han­nover vom 18.08.2009 zu dem Urteil, Az.: 1 O 59/09.


Der Kläger könne keine Reduzierung des Reisepreis­es ver­lan­gen, selb­st wenn die Wellen am Strand ein­er Sey­chel­lenin­sel wegen schlecht­en Wet­ters zu hoch gewe­sen sein soll­ten, um zu baden und zu schnorcheln. Damit habe sich nur “ein natür­lich­es Risiko von Meer und Wet­ter ver­wirk­licht, das vom Reisenden grund­sät­zlich hin­genom­men wer­den muss”, so das Gericht.


In dem Fall, so Klar­mann, waren der Kläger, seine Frau und seine Tochter für ins­ge­samt 27.000 € zwei Wochen auf die Sey­chellen gereist. Anschließend verk­lagte der Kläger den Rei­sev­er­anstal­ter TUI auf Rück­zahlung von 25% des Reisepreis­es, u.a. weil die Wellen wegen stür­mis­chen Wet­ters zu hoch zum Baden und Schnorcheln gewe­sen seien. Die 1. Zivilka­m­mer des Landgerichts Han­nover hat diese Forderung des Klägers abgewiesen. Aus den Kat­a­login­for­ma­tio­nen zum üblichen Wet­ter auf den Sey­chellen ergebe sich kein umfassender Ver­trauenss­chutz für den Kläger. Auch lasse sich nicht fest­stellen, dass die Reisezeit grund­sät­zlich ungeeignet zum Baden und Schnorcheln gewe­sen wäre oder der Rei­sev­er­anstal­ter bes­timmtes Wet­ter verbindlich zugesichert hätte. 


Kein ver­ständi­ger Reisender könne erwarten, dass ein Rei­sev­er­anstal­ter durch eine all­ge­meine Klimabeschrei­bung im Reise­prospekt generell Unwäg­barkeit­en der Natur und deren Fol­gen auss­chließen wolle, führt das Urteil weit­er aus. Der Rei­sev­er­anstal­ter habe keinen Ein­fluss auf Natur­ereignisse wie schlecht­es Wet­ter und werde insoweit nicht als “Erbringer von Reise­leis­tun­gen” tätig.


Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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