(Kiel) Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat soeben die vom Bundesgerichtshof für Internetprovider postulierten Prüfpflichten konkretisiert. Es hat dem klagenden Zahnarzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zugebilligt. Der Zahnarzt hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung einer negativen Bewertung zur Wehr gesetzt.

Darauf verweist der Düsseldorfer Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht Horst Leis, LL.M. von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth vom 08.05.2012 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 11 O 2608/12.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den für die Verbreitung der Bewertung (rein technisch und nicht als Urheber) verantwortlichen Betreiber des Internetforums vorläufig zur Unterlassung verpflichtet. Ein Nutzer hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse. Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden. Er wies den Provider darauf hin, dass er – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen – eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der Provider fragte darauf hin bei seinem Kunden lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser, dessen Identität nach wie vor allein dem Provider bekannt ist.

Mit dieser Antwort gab sich der Provider zufrieden. Er berief sich zudem auf das gemäß Telemediengesetz schützenswerte Anonymisierungsinteresse des Beitragsverfassers und schließlich darauf, dass wegen der ärztlichen Schweigepflicht eine „Pattsituation“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der widerstreitenden Angaben bestehe. Die vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der Bewertung löschte er nicht.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat jetzt vorläufig festgestellt, so Leis, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider – ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist – nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung.

Der Streit um die Bewertung des Zahnarztes dürfte damit nicht abgeschlossen sein. Der Internetprovider hatte bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 angekündigt, im Falle seines Unterliegens das Hauptsacheverfahren zu betreiben und hier dem Wahrheitsgehalt der Bewertung auf den Grund gehen zu wollen.

Leis empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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