(Kiel) Bei vie­len Vere­inen ist es noch nicht angekom­men, dass unter Umstän­den vor dem 01.01.2015 eine Satzungsän­derung notwendig ist. Dies gilt für solche Vere­ine, die ihrem Vor­stand eine Vergü­tung zahlen.

 

Darauf hat­te der Frank­furter Recht­san­walt und verei­digter Buch­prüfer Wern­er G. Elb, Mit­glied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, der sich ständig mit Vere­in­srecht beschäftigt, bere­its in ein­er Presseerk­lärung im Jahre 2013 hingewiesen. Da aber aus der anwaltlichen Prax­is erkennbar ist, dass die Vere­ine bish­er über­wiegend noch nicht auf diese Geset­zesän­derung reagiert haben, soll noch ein­mal die Notwendigkeit der Satzungsän­derung her­vorge­hoben werden.

 

Diese Notwendigkeit ergibt sich aus ein­er Geset­zesän­derung bere­its vom 31.03.2013, die aber erst ab 2015 gilt. Denn mit Wirkung vom 01.01.2015 wird in das BGB eine Bes­tim­mung aufgenom­men, dass Mit­glieder des Vor­standes unent­geltlich tätig wer­den. Zwar kann von dieser Bes­tim­mung in der Satzung abgewichen wer­den, z.B. durch fol­gende Klausel:

 

„Der Vor­stand ist ehre­namtlich tätig. Die Mit­gliederver­samm­lung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergü­tung erhält, deren Höhe von der Mit­gliederver­samm­lung bes­timmt wird.“

 

Eine ähn­liche Bes­tim­mung mussten gemein­nützige Vere­ine auf­grund steuer­rechtlich­er Vorschriften bere­its bish­er tre­f­fen. Dadurch dass nun­mehr die Unent­geltlichkeit der Vor­stand­stätigkeit in das BGB aufgenom­men wird, bet­rifft dies alle Vere­ine, auch solche, die nicht die Gemein­nützigkeit besitzen.

 

Wer­den Vergü­tun­gen an Vor­standsmit­glieder ohne die geset­zlich vorgeschriebene Bes­tim­mung gezahlt, wären diese Zahlun­gen ungerecht­fer­tigt. Dies gilt auch für Zahlun­gen eines anderen Vere­ins oder die Mit­gliederver­samm­lung ohne eine Änderung der Satzung genehmi­gen wür­den. Unter Umstän­den kön­nten hier sog­ar strafrechtliche Fol­gen ein­treten. Zahlun­gen kön­nten dann sehr leicht als Untreue im Sinne des § 266 StGB aus­gelegt wer­den. Unab­hängig davon kön­nten Vere­ine (z.B. durch einen neuen Vor­stand) aber gezahlte Vor­standsvergü­tun­gen von den Empfängern wieder zurückverlangen.

 

Um solche Fol­gen zu ver­hin­dern, beste­ht daher ein drin­gen­der Hand­lungs­be­darf für Vere­ine, ihre Satzun­gen zu ändern. Ein Beschluss durch den Vor­stand selb­st oder auch durch die Mit­gliederver­samm­lung ohne Änderung der Satzung genügt näm­lich ab 01.01.2015 nicht mehr, um die Zahlun­gen von Vor­standsvergü­tun­gen rechtlich abzusichern.


Recht­san­walt Elb emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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