(Kiel) Die Tochterge­sellschaft ein­er in Dort­mund täti­gen Sparkasse schuldet einem Anleger aus Ober­hausen Schadenser­satz für eine fehlgeschla­gene Anlage im Medi­en­fonds VIP 4, weil sie den Anleger bei dem Erwerb der Anlage anhand eines fehler­haften Prospek­ts berat­en und die Prospek­t­män­gel im Beratungs­ge­spräch nicht richtig gestellt hat.


Darauf ver­weist der Frank­furter Fachan­walt für Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht Klaus Hün­lein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts Hamm (OLG) vom 27.08.2013 zu seinem Urteil vom 23.07.2013 (34 U 53/10), nicht rechtskräftig.


Dem Kläger, ihrem langjähri­gen Kun­den, riet die Beklagte im Jahre 2004 zur Beteili­gung an dem Medi­en­fonds VIP 4. Die Beratung nahm ihr Kun­den­ber­ater auf der Grund­lage eines dem Kläger zur Ver­fü­gung gestell­ten Anlage­prospek­ts vor. Der Kläger erwarb eine Beteili­gung zum Nen­nwert von 100.000 €, die er zu 54,5 % mit Eigenkap­i­tal und zu 45,5 % mit einem konzep­tionell vorge­se­henen Bankdar­lehen finanzierte. Die Fonds­beteili­gung erbrachte in der Fol­gezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Ins­beson­dere erkan­nten die Finanzämter die steuer­lichen Ver­lustzuweisun­gen der Fonds­ge­sellschaft nicht an. Im Wege des Schadenser­satzes hat der Kläger von der Beklagten die Rück­ab­wick­lung des Anlagegeschäfts ver­langt und behauptet, er sei von der Beklagten auf der Grund­lage eines fehler­haften Prospek­ts pflichtwidrig falsch berat­en worden.


Das Schadenser­satzbegehren des Klägers hat­te Erfolg, so Hünlein.


Der 34. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm hat die Beklagte zur Erstat­tung des Eigenkap­i­tals und dazu verurteilt, den Kläger von den über­nomme­nen Dar­lehnsverbindlichkeit­en freizustellen. Die Beklagte sei verpflichtet gewe­sen, den Kläger anleger- und objek­t­gerecht zu berat­en. Ihre Pflicht zur objek­t­gerecht­en Beratung habe sie ver­let­zt, weil sie den Kläger anhand eines für sie erkennbar fehler­haften Anlage­prospek­ts berat­en habe, ohne die Prospek­t­män­gel richtig zu stellen. Der Anlage­prospekt sei in mehrfach­er Hin­sicht fehler­haft. Er kläre den Anleger nicht richtig über die für das Anlagekap­i­tal beste­hen­den Risiken auf und erwecke den unzutr­e­f­fend­en Ein­druck ein­er 115%igen Absicherung sein­er Ein­lage. Zudem enthalte der Prospekt eine unrichtige Prog­noserech­nung zur kün­fti­gen Entwick­lung der Anlage, die auf nicht nachvol­lziehbaren Erlösan­nah­men beruhe. Die Pflichtver­let­zung der Beklagten ste­he auf­grund der Ver­wen­dung eines falschen Prospek­ts fest. Den ihr als Anlage­ber­a­terin obliegen­den Beweis, die Prospek­t­män­gel bei der Beratung berichtigt zu haben, habe die Beklagte nicht geführt. Dass der Kläger die Anlage auch bei ord­nungs­gemäßer Aufk­lärung erwor­ben hätte, sei nicht anzunehmen. Die Absicherung der geleis­teten Ein­lage und die Erlösprog­nose seien für die Anlageentschei­dung des Klägers maßge­bliche Kri­te­rien gewesen.


Recht­san­walt Hün­lein emp­fahl daher, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht spezial­isierten Anwäl­te/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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