(Kiel) Die fort­laufende Überwachung der Fahrbah­nen mit Videoauf­nah­men zur Fest­stel­lung von Verkehrsver­stößen wegen Abstan­dun­ter­schre­itun­gen oder Geschwindigkeitsver­stößen ist unzulässig. 

Eine solche Dauervideoüberwachung stellt einen schw­er­wiegen­den Ein­griff in das all­ge­meine Per­sön­lichkeit­srecht aus Art. 1 und 2 Grundge­setz dar. Daraus gewonnene Mess­dat­en kön­nen nicht als Beweis­mit­tel dienen. 


Das, so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, entsch­ied jet­zt der Sen­at für Bußgeld­sachen des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Old­en­burg mit einem am 03.12.2009 veröf­fentlicht­en Beschluss vom 27.11.2009 (Ss Bs 186/09).


Der Land­kreis Osnabrück hat­te gegen einen Aut­o­fahrer einen Bußgeldbescheid erlassen. Dem Aut­o­fahrer war vorge­wor­fen wor­den, auf der Auto­bahn A1 den erforder­lichen Abstand zu dem voraus­fahren­den Fahrzeug nicht einge­hal­ten zu haben. Das Messergeb­nis beruhte auf ein­er Dauervideoüberwachung.


Gegen den Bußgeldbescheid hat­te der Betrof­fene Ein­spruch ein­gelegt, so Klarmann.


Das Amts­gericht Osnabrück sprach den Betrof­fe­nen auf den Ein­spruch hin frei. Es berief sich auf eine Entschei­dung des Bun­desver­fas­sungs­gerichts, wonach eine geset­zliche Grund­lage für diese Art der Mes­sung fehle. Das Messergeb­nis sei daher rechtswidrig erlangt wor­den und deshalb auch nicht als Beweis­mit­tel verwertbar.


Gegen dieses Urteil legte die Staat­san­waltschaft Osnabrück Rechts­beschw­erde beim Ober­lan­des­gericht Old­en­burg ein. Die Rechts­beschw­erde blieb jedoch ohne Erfolg. Der für Bußgeld­sachen zuständi­ge Sen­at des Ober­lan­des­gerichts entsch­ied nun, dass die Mess­dat­en ohne geset­zliche Grund­lage sind.


Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:


Jens Klar­mann
Recht­san­walt
Fachan­walt für Arbeit­srecht
DASV Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“
Pas­sau, Niemey­er & Col­le­gen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 300
Fax: 0431 – 973 3099
Email: j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de