(Kiel) Ein Zeitungsverlag handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er auf einer Zeitungsseite, die deutlich mit „Anzeigen-Forum“ überschrieben ist, Anzeigen in derselben Form wie Redaktionsbeiträge veröffentlicht. Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, weil ein Leser der Zeitung die Werbeanzeige von den redaktionellen Beiträgen in der Zeitung ausreichend unterscheiden kann.

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 4.01.2012 zu seinem Urteil vom 29. Dezember 2011, Az.: 6 U 30/11.

In dem Fall pries die Zeitungsanzeige mit der Überschrift „Mit starken Wellen gegen Fett“ in höchsten Tönen die Vorzüge einer Ultraschallwellentherapie, die den Fettabbau im menschlichen Körper beschleunigen sollte. Die Anzeige enthielt einen Bericht über eine Kosmetikerin, die diese Methode als Alternative zur Fettabsaugung anwendet, und endete mit den Kontaktdaten des Kosmetikstudios. Vom Layout her war die Anzeige wie ein redaktioneller Artikel gestaltet. Finanziert worden war die Anzeige von der Kosmetikerin. Zusammen mit anderen Anzeigen von Unternehmen erschien sie im November 2010 in einer schleswig-holsteinischen Zeitung auf einer Seite, die mit „Anzeigen-Forum“ überschrieben war.

Gegen den an Zeitungsverlag klagte sodann ein Verband aus Berlin und machte geltend, dass in der Anzeigengestaltung eine unzulässige geschäftliche Handlung des Verlages nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege.

Das, so betont Dr. Isele, sah das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht jedoch anders.

Es liegt keine unzulässige geschäftliche Handlung des Zeitungsverlages und damit auch kein Wettbewerbsverstoß vor. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Leser kann die beanstandete Anzeige ohne weiteres als Werbung erkennen. Hierfür sprechen die deutliche Kennzeichnung der gesamten Seite als „Anzeigen-Forum“ und die „durchweg lobenden, beinahe überschwänglichen“ Formulierungen in der Anzeige. Nicht jede Anzeige muss stets einzeln als solche gekennzeichnet sein.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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