(Kiel) Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Nassauische Sparkasse in einem soeben verkündeten Urteil zu Schadensersatz bzw. zur Rückabwicklung eines im Januar 2007 getätigten Wertpapiergeschäfts – Zertifikat Naspa CreativInvest 6 (Emittent: Merrill Lynch S.A.) – verurteilt.

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) vom  13.11.2009, Az.: 2-21 O 149/09.


Die Kläger (ein Ehepaar) sind langjährige Kunden der Nassauischen Sparkasse und haben im Anschluss an ein Beratungsgespräch im Januar 2007 ein Zertifikat mit 300 Stück Naspa CreativInvest 6 zu einem Betrag von € 30.300 erworben. Bei dem eingesetzten Kapital handelte es sich um Ersparnisse der Kläger, die vorrangig der Altersvorsorge und -sicherung dienen sollten.


In seiner Entscheidung ist das Landgericht Frankfurt am Main der Argumentation des Frankfurter  Klägeranwalts Klaus Hünlein gefolgt und hat bestätigt, dass die Nassauische Sparkasse verpflichtet war, im Rahmen des seinerzeitigen Beratungsgesprächs die Kläger über die vom Emittenten gezahlte Rückvergütung zu informieren.


Das Landgericht nahm hierbei Bezug auf die sog. Kickback-Entscheidungen des BGH, wonach eine Bank auch ungefragt darauf hinzuweisen hat, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten etc. erhält. Da die Nassauische Sparkasse ihren Kunden jedoch die Rückvergütungen verschwiegen hatte, hat das Landgericht eine Verletzung der Vertragspflichten der Nassauischen Sparkasse und damit den Schadensersatzanspruch der Kläger festgestellt.


Im Ergebnis hat das Gericht die Nassauische Sparkasse verurteilt, den Klägern den Erwerbspreis i.H.v. € 30.300 zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % (durchschnittliche Rendite für festverzinsliche Wertpapiere) gegen Rückübertragung der Zertifikate zu zahlen, wie auch den Klägern die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.


Hünlein empfahl, ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:


Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eschenheimer Anlage 1
06316 Frankfurt (Deutschland)
Telefon:     069/4800 7890
Fax: 069/4800789-50
eMail: rae@huenlein.de
www.huenlein.de