Sog. 1 %-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen


(Kiel) Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass die 1 %-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde.


Darauf verweist der Hamburger Steuerberater Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 04.08.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. April 2010 – VI R 46/08.


Streitig war in dem Fall, ob einem Arbeitnehmer eines der betriebliches Kraftfahrzeuge zu privaten Zwecken überlassen wurde. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass das teuerste der sechs betrieblichen Kraftfahrzeuge auch privat genutzt wurde. Dagegen wendete der Beklagte ein, die Mitarbeiter hätte die betrieblichen Kraftfahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt. Im Übrigen verfüge der Betroffene über zwei eigene private Kraftfahrzeuge.


Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es sei unstreitig, dass S das Fahrzeug beruflich genutzt hat. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens.


Der BFH hat das Urteil des FG jedoch nicht bestätigt, betont Zingelmann.


Voraussetzung für die steuerliche Erfassung dieses Vorteils sei, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen habe. Nach Ansicht des BFH kann aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken nicht schon aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet hat, das Fahrzeug auch privat zu nutzen. Dies sei aber für die Zurechnung eines Nutzungsvorteils entscheidend.


Rat des Steuerexperten Zingelmann: Um die Zurechnung von einkommensteuerpflichtigen Nutzungsvorteilen zu vermeiden, sollte es nach den Erkenntnissen dieses Urteils ausreichen, dass in Arbeitsverträgen ein Verbot der privaten Kfz-Nutzung durch den Arbeitnehmer vereinbart wird.


Zingelmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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