(Kiel) Das Sozialgericht Reutlingen hat in einem aktuellen Urteil, Az. S 11 U 513/07 entschieden, dass Beiträge zur Berufsgenossenschaft nicht aus Restvermögen einer insolventen GmbH durch den Insolvenzverwalter zu begleichen sind, sondern der Geschäftsführer für die geschuldeten Beiträge persönlich haftet.

Darauf verweist der Hamburger Steuerberater und Fachberater für Rating (DStV e.V.) Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil.


Er empfahl allen GmbH-Geschäftsführern, dies unbedingt im Insolvenzfall zu beachten und ggfs. rechtlichen und steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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